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Für den Fall der Fälle: Sich versichern und vorsorgen

Wer sich selbstständig macht, geht finanzielle Risiken ein. Einige von diesen gelten als so gravierend, dass der Staat ihre Absicherung zur Pflicht gemacht hat. Während beispielsweise eine Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland für alle Angestellten und Selbstständigen vorgeschrieben ist, gibt es andere Versicherungen, die nur für bestimmte Berufe vorgeschrieben sind. Hier erfahren Sie, welche Versicherungen das sind und was Sie in Ihrer jeweiligen Branche beachten müssen.

Sich versichern und vorsorgen

© Getty Images/Halfpoint Images

Je nach Branche gibt es unterschiedliche Pflichtversicherungen für Selbstständige. Diese müssen in jedem Fall abgeschlossen werden. Werden sie vergessen, sind hohe Nachzahlungen und eventuell auch Bußgelder die Folge. Informieren Sie sich daher unbedingt rechtzeitig darüber, welche Versicherungen für Sie verpflichtend sind.

Übersicht: Die IHK Ostwürttemberg informiert in diesem Beitrag über Versicherungen für Selbstständige (Stand: Januar 2024) (PDF, nicht barrierefrei).

Kranken- und Pflegeversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung

© Getty Images/ljubaphoto

Eine Kranken- und Pflegeversicherung müssen alle Selbstständigen abschließen. Sie können sich privat versichern oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Eine freiwillige Krankenversicherung geht aber nur, wenn Sie zuvor schon als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer gesetzlich versichert waren. Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung, werden Sie automatisch auch pflegeversichert. Entscheiden Sie sich hingegen für eine private Krankenversicherung, müssen Sie die Pflegeversicherung zusätzlich abschließen. Nutzen Sie auch hier eine unabhängige Beratung, die Ihre individuelle familiäre Ausgangssituation und langfristigen Ziele berücksichtigt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit erreichen Sie:

  • bei Fragen zur Krankenversicherung unter Tel.: (030) 340 60 66 01,
  • bei Fragen zur Pflegeversicherung unter Tel.: (030) 340 60 66 02,
  • jeweils montags bis donnerstags von 8:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr.

Wichtiger Hinweis für Frauen: Mutterschutz und Selbstständigkeit

Derzeit gibt es für Unternehmerinnen keine finanzielle Absicherung, die dem Mutterschutz für angestellte Frauen direkt vergleichbar wäre, denn für sie gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Es gibt aber die Möglichkeit einer finanziellen Absicherung über die Krankenversicherung. In der Regel muss eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Informationen für Selbstständige, die freiwillig in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gibt es beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit. Selbstständige, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, sollten sich direkt an ihre Versicherung wenden (Stichwort: Krankentagegeld).

Weitere Informationen zum Thema Mutterschutz und Selbstständigkeit finden Sie z.B. auf der Gründerplattform oder auf dem Familienportal des BMFSFJ. Zudem können Sie auf der Webseite des BMFSFJ den Leitfaden zum Mutterschutz als PDF (barrierefrei) herunterladen.

Rentenversicherung

Rentenversicherung

© Getty Images/Cavan Images

Die gesetzliche Rentenversicherung ist nur für bestimmte Selbstständige eine Pflichtversicherung. Dazu zählen:

  • Handwerkerinnen und Handwerker sowie Hausgewerbetreibende,
  • Hebammen und Entbindungspflegerinnen und -pfleger,
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Selbstständige in Bildungsberufen wie Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher,
  • Pflegerinnen und Pfleger,
  • Seelotsinnen und Seelotsen sowie Küstenschifferinnen und Küstenschiffer.

Sind Sie nicht zur Rentenversicherung verpflichtet, können Sie diese Pflicht jedoch beantragen. Das ist in den ersten fünf Jahren nach der Gründung möglich, gilt dann aber für die gesamte Zeit der Selbstständigkeit. Ein Vorteil: Sie bekommen Anspruch auf staatlich geförderte Vorsorgeformen wie die Riester-Rente. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, eine freiwillige Rentenversicherung abzuschließen. Informationen zur Altersvorsorge bieten bspw. die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen.

Unfallversicherung

Unfallversicherung

© Getty Images/Westend61

In manchen Berufen ist das Unfallrisiko höher als in anderen. Eine Unfallversicherung schützt vor den finanziellen Folgen eines Unfalls. Per Gesetz vorgeschrieben ist sie für folgende Berufsgruppen:

  • Hausgewerbetreibende,
  • Küstenschifferinnen und Küstenschiffer sowie Küstenfischerinnen und -fischer,
  • landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer,
  • einige im Gesundheitswesen tätige Selbstständige.

Sind Sie Mitglied einer Standeskammer, dann kann es sein, dass für Sie eine bestimmte Unfallversicherung zuständig ist. Informieren Sie sich darüber am besten direkt bei Ihrer Kammer.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Versichert sind grundsätzlich Personen, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind. Mit Ausnahme der selbstständigen Tätigkeit sind Sie verpflichtet, dies bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Unter Umständen besteht auch für Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer eine Pflichtversicherung (jeweilige Satzung der Berufsgenossenschaft, www.dguv.de). Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, sich als Unternehmerin bzw. Unternehmer freiwillig zu versichern.

Betriebliche Versicherungen

Betriebliche Versicherungen

© Getty Images/Nitat Termmee

Für betriebliche Risiken wie beispielsweise Einbruch, Feuer, Maschinenschaden oder Fahrlässigkeiten, die zu Haftungsansprüchen führen, gibt es spezielle Versicherungen. Dazu gehört zum Beispiel die Berufshaftpflichtversicherung, die gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden absichert. Sie ist vor allem für Selbstständige in beratenden und planenden Berufen Pflicht – z.B. für:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Apothekerinnen und Apotheker,
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
  • Ingenieurinnen und Ingenieure,
  • Architektinnen und Architekten,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • Notarinnen und Notare,
  • Steuerberaterinnen und Steuerberater,
  • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
  • Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler.

Berufshaftpflichtversicherungen werden auch speziell für bestimmte Berufsgruppen angeboten, sodass sie den individuellen Bedürfnissen entsprechen, die eine Tätigkeit mit sich bringt.

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

© Getty Images/Hinterhaus Productions

Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern („Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“) zu können, müssen Sie u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (z.B. als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können berücksichtigt werden. Das ermöglicht z.B. auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr ins Inland selbstständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
  • Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Sozialgesetzbuchs III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig sind (z.B. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten).

Übersicht: Hinweisblatt zum „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ der Bundesagentur für Arbeit (Stand: Januar 2024) (PDF, barrierefrei)

  
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