Navigation

Sprungmarken-Navigation

Mutterschutz für Selbstständige

Schwangerschaft und Selbstständigkeit: Wie können Sie sich und Ihren Betrieb während Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit absichern? Informationen für Frauen, die in Vollzeit selbstständig tätig sind.

Vom Gründertyp zur Geschäftsidee

© Getty Images/Westend61

Dieser Basistext des BMWK (Stand: August 2024) bündelt wesentliche Informationen für Frauen, die in Vollzeit selbstständig tätig und die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Bitte beachten Sie, dass es für bestimmte Berufsgruppen besondere Regelungen gibt. Dazu gehören zum Beispiel:

Die Regelungen zu Versicherungspflicht und Leistungsansprüchen für diese Berufsgruppen sind hier nicht im Einzelnen aufgenommen.

Einleitung: Das Mutterschutzgesetz – eine Absicherung für Arbeitnehmerinnen

Das Mutterschutzgesetz gilt nur für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, Auszubildende und Studentinnen. Es schützt ihre Gesundheit und die ihres Kindes. Dafür gibt es unter anderem Regelungen zu Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten, die sie nicht ausüben dürfen. Das Mutterschutzgesetz ermöglicht es Arbeitnehmerinnen, während Schwangerschaft und Stillzeit zu arbeiten, soweit es für sie nicht zu gefährlich ist, und schützt sie vor einer Kündigung. Auch sind sie finanziell bis zur vollen Höhe ihres Nettolohns abgesichert, und zwar durch Zahlungen der Krankenversicherung beziehungsweise des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des Arbeitgebers. Sie erhalten:

  • Mutterschutzlohn bei einem individuellen Beschäftigungsverbot vor oder nach der Zeit des Mutterschutzes
  • Mutterschaftsgeld in der Zeit des Mutterschutzes

Auf dem Familienportal des BMFSFJ finden Sie alle Informationen zum Mutterschutz und zur finanziellen Absicherung von Arbeitnehmerinnen während Beschäftigungsverboten und der gesetzlichen Schutzfristen.

Kein Mutterschutzgesetz für Selbstständige – Eigeninitiative gefragt, insbesondere von Gründerinnen und Selbstständigen, die wenig verdienen

Für Sie als Selbstständige gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zum Mutterschutz. Insofern gelten auch die im Mutterschutzgesetz genannten Schutzfristen und individuellen Beschäftigungsverbote für Sie nicht. Sie entscheiden selbst darüber, bis wann Sie vor der Geburt arbeiten, ab wann Sie nach der Geburt arbeiten, wie viel Sie arbeiten und welche Tätigkeiten Sie ausüben. Diese Entscheidungen sind abhängig von Ihrer Gesundheit sowie Ihrer betrieblichen und finanziellen Lage.

Das Grundgesetz sichert Müttern den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft zu (vgl. Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes). Zusätzlich zum Anspruch auf Elterngeld wurde für Sie als Selbstständige daher die Möglichkeit eingeführt, in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung eine Versicherung abzuschließen. Die Mutterschaftsleistungen erhalten Sie über eine Krankengeld- oder eine Krankentagegeld-Versicherung, wenn Sie diese rechtzeitig abgeschlossen haben. Diese Versicherungen beziehen sich jedoch in der Regel nur auf Ihre persönliche finanzielle Absicherung.

Wenn Sie während Schwangerschaft und Stillzeit nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können, dann ist davon auch Ihr Betrieb betroffen. Denn er kann in der Regel nicht einfach heruntergefahren oder vorübergehend geschlossen werden.

Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und sich über Möglichkeiten der Unterstützung informieren. Dies gilt insbesondere für Gründerinnen und Selbstständige, die vor der Schwangerschaft nichts oder nur wenig verdient haben.

Hier geben wir Ihnen einen Überblick über Fragen, die wichtig sind, wenn Sie für sich, Ihr Kind und Ihren Betrieb vorsorgen wollen.

Als Selbstständige können Sie Einkommensverluste in der Zeit des Mutterschutzes durch eine Zusatzversicherung absichern. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Entscheidend ist, wo Sie krankenversichert sind.

a) Gesetzliche Krankenversicherung: Krankengeld-Versicherung

Wenn Sie als Selbstständige freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, brauchen Sie zusätzlich eine Krankengeld-Versicherung. Nur dann haben Sie Anspruch auf Krankengeld und damit Mutterschaftsgeld.

Wahlerklärung – Sie entscheiden sich für den Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld und auf Mutterschaftsgeld

Sie können sich durch eine sogenannte Wahlerklärung für den Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld absichern. Sie zahlen dann einen Beitrag von 14,6 Prozent statt 14,0 Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Das sind höchstens 31,05 Euro mehr pro Monat (Betrag für 2024). Dafür erhalten Sie ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Das gilt für jede Arbeitsunfähigkeit, egal ob krankheits- oder schwangerschaftsbedingt. Außerdem haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und am Tag der Geburt. Um das Mutterschaftsgeld vor der Geburt zu beantragen, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärztin oder Ihrer Hebamme mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie die Fristen, die benötigten Einkommensnachweise und weitere Informationen zur Antragstellung erfragen.

Wahltarif – Sie wählen zum Beispiel einen früheren Beginn für die Zahlung des Krankengeldes

Durch einen Wahltarif (§ 53 Absatz 6 SGB V) können Sie das gesetzliche Krankengeld ergänzen. Dafür wird ein zusätzlicher Beitrag beziehungsweise eine Extra-Prämie fällig. Ab wann und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Krankengeld haben, hängt von dem Vertrag mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ab. Es gibt zum Beispiel Wahltarife, bei denen die gesetzliche Krankenversicherung schon ab dem 8., 15. oder dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlt. Das kann helfen, wenn Sie außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ausfallen. Es ist auch möglich, die Höhe des Krankengeldes aufzustocken. Was die Wahltarife kosten, ist unterschiedlich. Es hängt davon ab, wo Sie gesetzlich krankenversichert sind.

Achtung:

  1. Die Höhe des Krankengeldes ist von Ihrem Einkommen abhängig.
    Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen noch keinen oder nur wenig Gewinn machen, haben Sie bei Krankheit oder in der Zeit des Mutterschutzes keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Krankengeld und damit keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  2. An Wahlerklärung und Wahltarif sind Sie jeweils drei Jahre gebunden, können aber einen neuen Vertrag abschließen und so die Bedingungen ändern.
    Ein Beispiel: Sie haben sich zunächst für das gesetzliche Krankengeld (ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) entschieden. Zwei Jahre später werden Sie schwanger und möchten die Frist verkürzen. Dann können Sie zusätzlich einen Vertrag für einen Wahltarif abschließen, mit dem Ihnen das Krankengeld schon früher ausgezahlt wird.
  3. Bei Krankschreibung wird das Krankengeld erst nach der gesetzlichen Frist (ab dem 43. Tag) oder der Frist des Wahltarifs gezahlt.
    Generell ist eine Schwangerschaft kein Grund für eine Krankschreibung. Anders ist es, wenn Sie wegen Ihrer Schwangerschaft gesundheitliche Probleme haben und arbeitsunfähig sind. Dann können Sie sich krankschreiben lassen – auch mehrfach. Bitte beachten Sie dabei: Wenn die Gründe für die Krankschreibung unterschiedlich sind, gibt es das Krankengeld jedes Mal erst nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist beziehungsweise nach Ablauf der Frist des Wahltarifs.
  4. Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, haben Sie keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Als Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie noch eine andere Möglichkeit: Sie können zusätzlich in der privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeld-Versicherung abschließen (siehe dazu unter b). 

b) Private Krankenversicherung: Krankentagegeld-Versicherung

Wenn Sie in der privaten Krankenversicherung versichert sind, brauchen Sie dort eine Krankentagegeld-Versicherung. Denn nur dann bekommen Sie Geld in der Zeit des Mutterschutzes. Die Krankentagegeld-Versicherung sichert Sie auch ab, wenn Sie krank werden oder wenn Sie wegen der Schwangerschaft oder nach der Geburt arbeitsunfähig sind.

Auch als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie bei einer privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeld-Versicherung abschließen. Dann brauchen Sie keine Krankengeld-Versicherung bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Höhe des Krankentagegeldes können Sie bei der Krankentagegeld-Versicherung selbst bestimmen. Sie wird vertraglich festgelegt und kann im Laufe der Versicherung angepasst werden. Das Krankentagegeld darf Ihr tatsächliches Einkommen aber nicht übersteigen. Auch der Auszahlungsbeginn des Krankentagegeldes (sogenannte Karenzzeit) kann von Ihnen selbst gewählt werden und gilt dann als vertraglich vereinbart. Möglich ist ein früher Beginn zum Beispiel ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Es kann aber auch eine längere Karenzzeit gewählt werden.

Der Beitrag, den Sie dafür zahlen müssen, ist unabhängig von Ihrem Einkommen. Er hängt insbesondere von Folgendem ab:

  • der Höhe des Krankentagegeldes
  • dem Auszahlungsbeginn des Krankentagegeldes
  • Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss

Damit Ihnen das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt wird, müssen Sie Ihrer Krankenversicherung den errechneten Geburtstermin mitteilen. Die entsprechende Bescheinigung erhalten Sie von Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin oder Ihrer Hebamme.

Weitere Leistungen Ihrer privaten Krankenversicherung („Krankheitskosten-Vollversicherung“) rund um Schwangerschaft und Geburt können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.

Achtung:

  1. Das Krankentagegeld darf Ihr tatsächliches Einkommen nicht übersteigen.
    Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen noch keinen oder nur wenig Gewinn machen, haben Sie bei Krankheit oder in der Zeit des Mutterschutzes keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Krankentagegeld.
  2. Bei Krankschreibung wird das Krankentagegeld erst nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit gezahlt.
    Generell ist eine Schwangerschaft kein Grund für eine Krankschreibung. Anders ist es, wenn Sie wegen Ihrer Schwangerschaft gesundheitliche Probleme haben und arbeitsunfähig sind. Dann können Sie sich krankschreiben lassen – auch mehrfach. Bitte beachten Sie dabei: Wenn die Gründe für die Krankschreibung unterschiedlich sind, gibt es das Krankentagegeld jedes Mal erst nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit.

a) Gesetzliche Krankenversicherung

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie als Selbstständige Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes 47 SGB V). Das heißt, Sie erhalten 70 Prozent Ihres Arbeitseinkommens. Dabei wird Ihr Arbeitseinkommen nur bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt, die gesetzlich festgelegt ist (Beitragsbemessungsgrenze). Maximal erhalten Sie 120,75 Euro pro Tag (Betrag für 2024).

Um die Höhe Ihres Arbeitseinkommens zu ermitteln, wird in der Regel Ihr letzter Einkommensteuerbescheid herangezogen. Liegt kein Steuerbescheid vor, muss die gesetzliche Krankenversicherung das Arbeitseinkommen selbst ermitteln. Dazu kann sie steuerrechtliche Aufzeichnungen heranziehen oder das zuständige Finanzamt um Amtshilfe bitten.

b) Private Krankenversicherung

Mit der Krankentagegeld-Versicherung können Sie sich je nach vereinbartem Tarif auch in der Zeit des Mutterschutzes (§ 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) absichern. Denn Ihr Verdienstausfall in dieser Zeit gilt in der privaten Krankentagegeld-Versicherung als Versicherungsfall. Die Höhe und den Auszahlungsbeginn des Krankentagegelds legen Sie bei Vertragsabschluss fest.

Das Krankentagegeld darf aber zusammen mit anderen Leistungen wie zum Beispiel Elterngeld nicht höher sein als Ihr bisheriges Nettoeinkommen aus Ihrer beruflichen Tätigkeit. Grundlage für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist. Welches Einkommen als Ihr Nettoeinkommen angesehen wird, können Sie in den Tarifunterlagen Ihres Vertrages nachlesen. Im Zweifel fragen Sie Ihre private Krankenversicherung.

a) Gesetzliche Krankenversicherung: Wartezeit in der Regel maximal drei Monate

Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben unterschiedliche Regelungen zur Wartezeit zwischen dem Abschluss der Krankengeld-Versicherung und der Möglichkeit, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Bei den meisten gesetzlichen Krankenversicherungen beträgt die Wartezeit maximal drei Monate. Sie können also auch kurzfristig eine Krankengeld-Versicherung abschließen, das heißt auch noch kurz vor Beginn der Zeit des Mutterschutzes. Voraussetzung dafür ist: Sie sind bei Vertragsabschluss nicht arbeitsunfähig beziehungsweise krankgeschrieben (§ 44 Absatz 2 Satz 4 SGB V).

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung über die Wartezeiten zwischen dem Abschluss der Krankengeld-Versicherung und der Möglichkeit, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Denn die Wartezeiten haben Einfluss darauf, ab wann Sie das Mutterschaftsgeld erhalten können. Welche Frist Sie für den Auszahlungsbeginn des Krankengeldes ab Arbeitsunfähigkeit vereinbart haben (ab dem 43. Tag oder eine andere Frist), spielt für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes keine Rolle.

Die vereinbarte Frist ist aber beispielsweise für die schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit wichtig. An den Vertrag mit der vereinbarten Frist sind Sie drei Jahre gebunden, können aber auch kurzfristig einen Vertrag mit einer kürzeren Frist abschließen (vgl. dazu Frage 1, Punkt a zu Wahlerklärung und Wahltarif, insbesondere Nr. 2).

Ein Beispiel:

Sie schließen Ihre Krankengeld-Versicherung am 1. Januar 2024 ab. In Ihrem Vertrag steht eine Wartezeit von drei Monaten. Dann endet Ihre Wartezeit am 31. März 2024. Außerdem haben Sie einen Wahltarif vereinbart, wonach Sie bei Krankheit ab dem 15. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten.

Der errechnete Geburtstermin ist der 1. Juni 2024. Der Mutterschutz geht vom 20. April bis 27. Juli 2024. Die im Wahltarif vereinbarte Frist spielt für den Zahlungsbeginn keine Rolle. Sie bekommen Mutterschaftsgeld (Krankengeld) ab dem ersten Tag des Mutterschutzes.

Infografik

© BMWK

b) Private Krankenversicherung: Wartezeit in der Regel acht Monate – frühes Handeln sinnvoll; Karenzzeit hat Einfluss auf die Zahlung des Krankentagegeldes während des Mutterschutzes

Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung (MB/KT), die der PKV-Verband verfasst hat, müssen ab Versicherungsbeginn acht Monate vergangen sein. Erst danach können Sie in der Zeit des Mutterschutzes das vereinbarte Krankentagegeld erhalten. Schließen Sie also die Krankentagegeld-Versicherung erst ab, wenn Sie eine Schwangerschaft festgestellt haben, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen in der Zeit des Mutterschutzes. Die Versicherungsunternehmen können in ihren Tarifbedingungen auch von der achtmonatigen Wartezeit abweichen; sie dürfen aber keine längere Wartezeit festlegen (§ 197 Absatz 1 Satz 1 und § 208 des Versicherungsvertragsgesetzes).

Bei Abschluss Ihrer Krankentagegeld-Versicherung vereinbaren Sie, ab welchem Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit das Krankentagegeld ausgezahlt wird (Karenzzeit). Diese Karenzzeit gilt auch für die Zahlung des Krankentagegeldes während der Zeit des Mutterschutzes. Sie erhalten deshalb das Krankentagegeld nicht gleich ab Beginn des Mutterschutzes. Stattdessen bestimmen Sie selbst über den Zahlungsbeginn. Im Hinblick auf die Zeit des Mutterschutzes ist darauf zu achten, dass die gewählte Karenzzeit nicht zu lang ist.

Ein Beispiel:

Sie schließen Ihren Vertrag für eine Krankentagegeld-Versicherung am 1. Januar 2024 ab. In Ihrem Vertrag steht eine Wartezeit von acht Monaten. Dann endet Ihre Wartezeit am 30. August 2024. Außerdem haben Sie eine Karenzzeit von 14 Tagen vereinbart.

Fall 1: Der errechnete Geburtstermin ist der 1. Juni 2024: Das heißt, die Zeit des Mutterschutzes (20. April bis 27. Juli 2024) ist vorüber, wenn die Wartezeit endet. Sie bekommen keine Leistung aus dem Krankentagegeld.

Infografik

© BMWK

Fall 2: Der errechnete Geburtstermin ist der 1. November 2024: Der Mutterschutz beginnt am 20. September 2024, also nach Ende der Wartezeit. Am 20. September 2024 beginnt dann die Karenzzeit von 14 Tagen. Das Krankentagegeld erhalten Sie somit ab 4. Oktober 2024.

Infografik

© BMWK

Wenn Sie als Selbstständige während Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit ausfallen, sind Ihre betrieblichen Kosten nicht abgesichert. Sie müssen weiterhin Steuern zahlen, Lieferverträge erfüllen, und Ihre Kosten laufen ebenfalls weiter, zum Beispiel für Miete, Strom, Wasser, Versicherungen, Kredit- und Leasingverträge, Löhne und Gehälter. Um Ihren Betrieb abzusichern, müssen Sie generell selbst aktiv werden. Im Allgemeinen können Sie vergleichbare Vorkehrungen treffen wie für den Krankheitsfall. Das heißt, Sie können zum Beispiel so viel und so lange wie möglich weiter im Betrieb (mit)arbeiten, Ihre Vertretung regeln oder Vollmachten ausstellen.

Wenn Sie als Selbstständige in der Zeit des Mutterschutzes im Betrieb (mit)arbeiten oder sich vertreten lassen, kann es passieren, dass Ihre Ansprüche auf Mutterschaftsgeld beziehungsweise Krankentagegeld teilweise oder vollständig ruhen. Es ist daher wichtig, dass Sie möglichst frühzeitig mit Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung über Ihre Pläne sprechen. So können Sie klären, ob Ihre (Mit-)Arbeit oder die Beschäftigung einer Vertretung dazu führt, dass Sie kein bzw. weniger Mutterschaftsgeld oder Krankentagegeld erhalten.

Für einzelne Berufsgruppen gibt es spezielle gesetzliche Regelungen für die Zeit des Mutterschutzes. Dies gilt zum Beispiel für Notarinnen sowie niedergelassene Ärztinnen, Zahnärztinnen und Psychotherapeutinnen. Sie können sich vertreten oder ihre Zulassung ruhen lassen. Landwirtinnen in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben statt Krankengeld einen Anspruch auf eine Betriebs- oder Haushaltshilfe. Eine Betriebs- oder Haushaltshilfe wird gewährt, wenn

  • die Hilfe erforderlich ist, um das Unternehmen aufrecht zu erhalten;
  • es keine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder mitarbeitenden Angehörigen gibt, die ständig beschäftigt werden.

Zur Absicherung Ihres Betriebs können Sie sich während der Zeit, in der Sie nicht arbeiten, zum Beispiel durch eine Person aus Ihrem Betrieb vertreten lassen. Oder Sie besorgen sich eine Vertretung, die von außen kommt. Dies kann zum Beispiel ein Interimsmanager oder eine Interimsmanagerin sein. Informationen dazu erhalten Sie bei der Dachgesellschaft Deutsches Interim Management.

Es gibt aktuell keine Versicherung der Betriebskosten für die Zeit des Mutterschutzes. Auch schwangerschaftsbedingte Krankschreibungen sind bei Praxis- oder Betriebsausfallversicherungen oft ausgeschlossen. Voraussetzung ist häufig, dass drei Jahresabschlüsse vorgelegt werden. Für Gründerinnen kommt diese Versicherung dann nicht infrage. Außerdem gibt es eine Gesundheitsprüfung. Bei bestimmten Vorerkrankungen kann eine Versicherung ausgeschlossen werden. Auch variable Kosten sind nicht abgedeckt, zum Beispiel Material, Waren, Provisionen und Fremdleistungen. Daher sind ausreichende Rücklagen wichtig.

Informationen zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Gesundheit (Informationen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung), beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit oder direkt bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.

Informationen zur Krankentagegeld-Versicherung der privaten Krankenversicherung erhalten Sie auf dem Serviceportal der Privaten Krankenversicherung (PKV) oder direkt bei Ihrer privaten Krankenversicherung.

Erste Informationen zu den Absicherungsmöglichkeiten erhalten Sie zum Beispiel auch bei

  • Ihren Kammern und Berufsverbänden,
  • Netzwerken.

Beratung erhalten Sie ferner beim BMWK-Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung.

Informationen finden Sie darüber hinaus:



Glossar

Wichtige Begriffe rund ums Thema „Mutterschutz für Selbstständige“ kurz erklärt

Bei Selbstständigen ist für die gesetzliche Krankenversicherung das sogenannte Arbeitseinkommen wichtig. Es dient zum einen als Grundlage, um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung zu berechnen. Zum anderen ist es die Grundlage, um das Krankengeld/Mutterschaftsgeld zu berechnen. Entscheidend sind die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf Grundlage des steuerrechtlichen Gewinns. Wie hoch der Gewinn ist, ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid.

Auch sonstiges Einkommen wirkt sich auf die Höhe der Beiträge aus. Dazu gehören zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Generelle Beschäftigungsverbote gelten für alle schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, und zwar unabhängig von ihrem persönlichen Gesundheitszustand oder ihrer körperlichen Verfassung. Generelle Beschäftigungsverbote gelten ab Bekanntgabe der Schwangerschaft. Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen dürfen dann keine Arbeiten ausführen, die für ihre Gesundheit oder die Gesundheit ihres (ungeborenen) Kindes schädlich sein können. Zum Beispiel dürfen sie dann nicht mehr Kontakt mit Gefahrstoffen haben, schwer heben, lange stehen, sich häufig gebückt halten, schwere Schutzausrüstung tragen oder an einem Arbeitsplatz arbeiten, bei dem ein besonders hohes Arbeitstempo verlangt ist.
Rechtliche Grundlage: §§ 11 und 12 des Mutterschutzgesetzes

Individuelle Beschäftigungsverbote gelten für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen. Manche Frauen haben aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt gesundheitliche Probleme. Deshalb können sie bereits vor oder auch nach den gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht oder nicht voll arbeiten. Dann kann der Arzt / die Ärztin ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen und der Frau ein entsprechendes Attest geben. Das ärztliche Attest muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Arbeitnehmerinnen bekommen dann Mutterschutzlohn für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit.
Rechtliche Grundlage: §§ 16 und 18 des Mutterschutzgesetzes (dort: „ärztliches Beschäftigungsverbot“)

Achtung: Für selbstständige Frauen gelten generelle und individuelle Beschäftigungsverbote nicht.

Alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland müssen eine Krankenversicherung haben. Es gibt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV) (siehe dazu den Glossar-Eintrag Private Krankenversicherung). In der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten sowie Auszubildenden versichert, sofern ihr Arbeitsentgelt nicht eine bestimmte Grenze übersteigt.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind ferner versichert:

  • Menschen, die Arbeitslosengeld oder eine gesetzliche Rente beziehen
  • Studierende
  • Künstlerinnen/Künstler und Publizistinnen/Publizisten
  • Menschen mit Behinderung
  • ein bestimmter Personenkreis von freiwillig Versicherten, unter anderem Selbstständige und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Gehalt eine bestimmte Grenze übersteigt

Die Versicherten haben Anspruch auf Leistungen, um ihre Gesundheit zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern. Die Leistungen werden hauptsächlich durch Beiträge finanziert.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Solidaritätsprinzip: Alle Versicherten zahlen einen Beitragssatz, der von ihrem Einkommen abhängig ist. Sie haben Anspruch auf dieselben Leistungen. Diese sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt.

Wenn man in der privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeld-Versicherung abschließt, wird eine sogenannte Karenzzeit festgelegt. Das ist die Zeit zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Auszahlungsbeginn des Krankentagegeldes. Das Krankentagegeld wird also nicht ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, sondern nach einer Frist, die im Vertrag vereinbart ist. Diese Karenzzeit gilt auch für die Zahlung des Krankentagegeldes in der Zeit des Mutterschutzes.

Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Frist zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Auszahlungsbeginn des Krankengeldes. Diese wird aber nicht Karenzzeit genannt. Und sie spielt für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes keine Rolle.

Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird grundsätzlich nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn danach weiterhin eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorgelegt wird.

Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld. Sie müssen dafür eine Zusatzversicherung abschließen, die Krankengeld-Versicherung (Wahlerklärung und/oder Wahltarif, mehr dazu im jeweiligen Glossar-Eintrag). Damit haben sie dann auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Das Krankentagegeld ist eine Leistung der privaten Krankenversicherung. Wer eine Krankentagegeld-Versicherung abschließt, hat bei Krankheit Anspruch auf Zahlung des Betrags, den er mit der Krankenversicherung vereinbart hat. Das Krankentagegeld wird nach einer vertraglich vereinbarten Frist (siehe den Glossar-Eintrag Karenzzeit) gezahlt, und zwar im Prinzip so lange, wie die Erkrankung besteht. Krankentagegeld wird auch in der Zeit des Mutterschutzes gezahlt.

Mutterschaftsgeld ist Geld, das Frauen in der Zeit des Mutterschutzes erhalten:

  • Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, benötigen dort zusätzlich eine Krankengeld-Versicherung. Dann bekommen auch sie Mutterschaftsgeld, und zwar in Höhe des Krankengeldes. Das sind 70 Prozent ihres Arbeitseinkommens. Dabei wird das Arbeitseinkommen nur bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt, die gesetzlich festgelegt ist (Beitragsbemessungs-Grenze). Maximal erhalten sie 120,75 Euro pro Tag (Betrag für 2024).
  • Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  • Selbstständige, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, benötigen eine Zusatzversicherung. Das ist die Krankentagegeld-Versicherung. Dann bekommen auch sie in der Zeit des Mutterschutzes Geld. Dieses Geld wird allerdings nicht Mutterschaftsgeld genannt, sondern Krankentagegeld.

Siehe dazu den Glossar-Eintrag Zeit des Mutterschutzes.

Siehe im Glossar-Eintrag Beschäftigungsverbot den Abschnitt zum individuellen Beschäftigungsverbot.

Selbstständige, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben zunächst einmal keinen Anspruch auf Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Dafür ist zusätzlich eine Krankengeld-Versicherung notwendig. Durch eine sogenannte Wahlerklärung lässt sich ein Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld (= Optionskrankengeld) sichern. Dann erhält die versicherte Person ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Außerdem hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in der Zeit des Mutterschutzes.

Man kann eine private Krankenversicherung als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung abschließen. Man kann sie aber auch anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung abschließen. In der privaten Krankenversicherung ist die Höhe des Beitrags vom gewählten Versicherungsumfang sowie dem persönlichen Krankheitsrisiko abhängig, das heißt vom Alter bei Versicherungsbeginn und dem Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig. Das heißt, sie müssen Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung zahlen. Dazu gehören:

  • die Rentenversicherung
  • die Arbeitslosenversicherung
  • die gesetzliche Pflegeversicherung
  • die gesetzliche Unfallversicherung
  • die gesetzliche Krankenversicherung

Manche Selbstständige müssen wie Angestellte alle oben angegebenen Versicherungen haben. Das gilt zum Beispiel für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gegenüber weisungsgebunden sind.

Im Zweifelsfall kann man durch eine freiwillige Anfrage bei der Rentenversicherung feststellen lassen, ob man sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Das ist das sogenannte Statusfeststellungs-Verfahren.

Siehe dazu den Glossar-Eintrag Optionskrankengeld.

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können durch einen Wahltarif das gesetzliche Krankengeld (siehe den Glossar-Eintrag Wahlerklärung) ergänzen. So lassen sich zum Beispiel Einkommensausfälle während der ersten sechs Wochen (42 Tage) der Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Es gibt zum Beispiel Wahltarife, bei denen die Krankenkasse schon ab dem 8., 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlt. Das kann helfen, wenn eine selbstständige Frau außerhalb der Zeit des Mutterschutzes ausfällt. Es ist auch möglich, die Höhe des Krankengeldes aufzustocken.

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, nämlich einen Wahltarif anstatt der Wahlerklärung zu wählen. Auch dadurch sichert man sich mit einem Anspruch auf Krankengeld sowie Mutterschaftsgeld für die Zeit des Mutterschutzes ab. Ob dies möglich ist, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.

„Wartezeit“ bezeichnet in der privaten und in der gesetzlichen Krankenversicherung den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Versicherung und dem Zeitpunkt, ab dem man die vereinbarten Leistungen in Anspruch nehmen kann.

Umgangssprachlich beschreibt der Mutterschutz die Frist, in der Arbeitnehmerinnen vor und nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen. Nach dem Mutterschutzgesetz gelten die folgenden Schutzfristen für Arbeitnehmerinnen:

  • Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin muss eine schwangere Mitarbeiterin nicht arbeiten. Sie darf allerdings auf eigenen Wunsch weiter beschäftigt werden. Und sie hat das Recht, ihre Meinung jederzeit zu ändern.
  • Anders ist die Rechtslage bei der Schutzfrist nach der Geburt:
    In den 8 Wochen nach der Geburt dürfen Arbeitgeber schwangere Frauen auf keinen Fall beschäftigen.
  • Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist um diese Zeit.
  • Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf 12 Wochen bei:
    • Frühgeburten
    • Mehrlingsgeburten
    • Babys, die bei der Geburt weniger als 2,5 Kilogramm wiegen
    • Babys, bei denen innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wird

Verschiedene Regelungen für Selbstständige, die schwanger sind, beziehen sich auf diese Fristen im Mutterschutzgesetz.

Bei der Zahlung von Mutterschaftsgeld oder Krankentagegeld wird der Tag der Geburt ebenfalls berücksichtigt.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben