Dieser Basistext des BMWK (Stand: August 2024) bündelt wesentliche Informationen für Frauen, die in Vollzeit selbstständig tätig und die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Bitte beachten Sie, dass es für bestimmte Berufsgruppen besondere Regelungen gibt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse abgesichert sind und so Mutterschutzleistungen erhalten
- Landwirtinnen, die in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versichert sind und damit Anspruch auf eine Betriebs- und Haushaltshilfe haben
Die Regelungen zu Versicherungspflicht und Leistungsansprüchen für diese Berufsgruppen sind hier nicht im Einzelnen aufgenommen.
Einleitung: Das Mutterschutzgesetz – eine Absicherung für Arbeitnehmerinnen
Das Mutterschutzgesetz gilt nur für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, Auszubildende und Studentinnen. Es schützt ihre Gesundheit und die ihres Kindes. Dafür gibt es unter anderem Regelungen zu Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten, die sie nicht ausüben dürfen. Das Mutterschutzgesetz ermöglicht es Arbeitnehmerinnen, während Schwangerschaft und Stillzeit zu arbeiten, soweit es für sie nicht zu gefährlich ist, und schützt sie vor einer Kündigung. Auch sind sie finanziell bis zur vollen Höhe ihres Nettolohns abgesichert, und zwar durch Zahlungen der Krankenversicherung beziehungsweise des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des Arbeitgebers. Sie erhalten:
- Mutterschutzlohn bei einem individuellen Beschäftigungsverbot vor oder nach der Zeit des Mutterschutzes
- Mutterschaftsgeld in der Zeit des Mutterschutzes
Auf dem Familienportal des BMFSFJ finden Sie alle Informationen zum Mutterschutz und zur finanziellen Absicherung von Arbeitnehmerinnen während Beschäftigungsverboten und der gesetzlichen Schutzfristen.
Kein Mutterschutzgesetz für Selbstständige – Eigeninitiative gefragt, insbesondere von Gründerinnen und Selbstständigen, die wenig verdienen
Für Sie als Selbstständige gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zum Mutterschutz. Insofern gelten auch die im Mutterschutzgesetz genannten Schutzfristen und individuellen Beschäftigungsverbote für Sie nicht. Sie entscheiden selbst darüber, bis wann Sie vor der Geburt arbeiten, ab wann Sie nach der Geburt arbeiten, wie viel Sie arbeiten und welche Tätigkeiten Sie ausüben. Diese Entscheidungen sind abhängig von Ihrer Gesundheit sowie Ihrer betrieblichen und finanziellen Lage.
Das Grundgesetz sichert Müttern den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft zu (vgl. Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes). Zusätzlich zum Anspruch auf Elterngeld wurde für Sie als Selbstständige daher die Möglichkeit eingeführt, in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung eine Versicherung abzuschließen. Die Mutterschaftsleistungen erhalten Sie über eine Krankengeld- oder eine Krankentagegeld-Versicherung, wenn Sie diese rechtzeitig abgeschlossen haben. Diese Versicherungen beziehen sich jedoch in der Regel nur auf Ihre persönliche finanzielle Absicherung.
Wenn Sie während Schwangerschaft und Stillzeit nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können, dann ist davon auch Ihr Betrieb betroffen. Denn er kann in der Regel nicht einfach heruntergefahren oder vorübergehend geschlossen werden.
Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und sich über Möglichkeiten der Unterstützung informieren. Dies gilt insbesondere für Gründerinnen und Selbstständige, die vor der Schwangerschaft nichts oder nur wenig verdient haben.