Antwort
Die Unterscheidung zwischen „freiberuflich“ und „gewerblich“ ist aus Ihren Angaben nicht eindeutig festzustellen, daher antworten wir mit zwei Beispielen auf diesen Teil Ihrer Fragestellung.
Um als Freiberufler im Sinne des § 18 EStG eingestuft zu werden, ist eine berufliche Qualifikation wie zum Bespiel Psychologe für unterrichtende Tätigkeiten notwendig. Unterrichtende Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes besagt, dass es sich dabei um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form handelt.
Allgemein sind individuelle Anfragen der Kunden und deren Erarbeitung nicht als unterrichtende Tätigkeit, sondern beratende zu betrachten und daher gewerblich einzuordnen. Die gewerbliche Einstufung erfolgt beispielsweise für Beratungen als Betriebswirt. Eine beratende Tätigkeit liegt vor, wenn das Coaching auf die speziellen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wurde.
Allerdings gehen wir davon aus, dass Sie gewerblich tätig sind.
Eine vergleichbare Rechtsform zur LLC aus den USA existiert in Deutschland nicht. Aufgrund fehlender Angaben Ihrerseits, was zum Beispiel Haftung oder weitere Gesellschafter betrifft, lässt sich auch hier keine eindeutige Antwort festlegen.
Für die weitere Einschätzung Ihrer Einkünfte und die geplante Auswanderung empfehlen wir Ihnen eine steuerliche Beratung bei einem Steuerberater in Ihrer Nähe in Anspruch zu nehmen.
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Mai 2018
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