Antwort
Sollte die Privatperson eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und damit nachhaltig Einnahmen generiert haben, gilt sie als Unternehmerin bzw. als Unternehmer gem. § 2 UStG. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a UstG, welcher sich in Deutschland befindet. Somit ist die erbrachte Leistung in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Leistung ist mit 16% Umsatzsteuer (Leistungszeitraum 01.07.-31.12.2020) zu belegen. Die Steuer schuldet in diesem Fall die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger, da hierbei das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Es wäre anzuraten, dass der Leistende bei der Rechnungsstellung „Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren)“ vermerkt. Hier ist außerdem lediglich der Nettorechnungsbetrag ohne jeweiligen Umsatzsteuerbetrag aufzuführen.
Bei der Verbuchung der Rechnung sollte der Steuerschlüssel für 16% USt/ 16% VSt genutzt werden. Hier wird die Umsatzsteuer erfasst und im gleichen Zuge diese als Vorsteuer in Abzug gebracht. Diesen Steuerschlüssel finden Sie in Ihnen vorliegenden Kontorahmen.
Im Zweifelsfall sollte einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater der Sachverhalt explizit erläutert werden, um eventuelle Besonderheiten berücksichtigen zu können.
Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Reihbandt Steuerberatung
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Köln
Stand:
Juli 2020