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Einzelunternehmer: Freelancer aus dem Ausland beschäftigen?

Frage

Bei der Suche nach der richtigen Rechtsform bei der Gewerbeanmeldung stellt sich mir folgende Frage: Kann ich als Betreibender eines Einzelunternehmens auch Freelancer aus dem Ausland (z.B. China) zu Designzwecken oder ähnlichem hinzuziehen und die entstandenen Kosten bei der Steuererklärung geltend machen?

Antwort

Die Kosten, die dadurch entstehen, sind grundsätzlich erstmal gewerbliche Ausgaben, die Ihren Gewinn mindern; diese können Sie in Ihrer Gewerbesteuererklärung oder in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechner nach § 4 (3) EStG) gelten machen.

Alle Kosten, die betrieblich entstanden sind, dürfen Sie als Betriebsausgabe gelten machen, sofern diese Ausgaben keine nach § 4 Abs. 5 EStG sind. Da es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, haben Sie erhöhte Nachweispflichten zu erbringen. Aus der Rechnung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Tätigkeiten erbracht wurden und wie der Endpreis zustande kommt. Zudem müssen Sie die Identität des Leistungserbringers nachweisen, z. B. Kopie des Personalausweises, Bestätigung der ausländischen Finanzbehörden, Handelsregisterauszug, Web-Seite etc.

Quelle:
Dr. Dietmar May

Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin

Stand:
August 2020

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