Antwort
Die Kosten, die dadurch entstehen, sind grundsätzlich erstmal gewerbliche Ausgaben, die Ihren Gewinn mindern; diese können Sie in Ihrer Gewerbesteuererklärung oder in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechner nach § 4 (3) EStG) gelten machen.
Alle Kosten, die betrieblich entstanden sind, dürfen Sie als Betriebsausgabe gelten machen, sofern diese Ausgaben keine nach § 4 Abs. 5 EStG sind. Da es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, haben Sie erhöhte Nachweispflichten zu erbringen. Aus der Rechnung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Tätigkeiten erbracht wurden und wie der Endpreis zustande kommt. Zudem müssen Sie die Identität des Leistungserbringers nachweisen, z. B. Kopie des Personalausweises, Bestätigung der ausländischen Finanzbehörden, Handelsregisterauszug, Web-Seite etc.
Quelle:
Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
August 2020
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