Antwort
Zu prüfen wäre vorab, ob es sich bei den geplanten Dienstleistungen um einen in Spanien reglementierten Beruf handelt. Hierunter fällt in Spanien unter anderem die Tätigkeit eines Psychologen. In diesem Fall sind regelmäßig eine Anerkennung der Qualifikation sowie eine Registrierung bei dem zuständigen Berufsverband notwendig. Im Bereich der Psychologie ist der Consejo General de la Psicología de España bzw. der Berufsverband der jeweiligen autonomen Gemeinschaft, beispielsweise der Colegio Oficial de Psicología de las Islas Baleares zuständig für die Tätigkeiten von Psychologen. Auf der Internetseite der Europäischen Kommission kann nach weiteren reglementierten Berufen in Spanien gesucht werden. Auch die spanische Regierung stellt Informationen (auch in englischer Sprache) über reglementierte Berufe und die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für die Berufsausübung zur Verfügung.
Grundsätzlich besteht innerhalb der EU Dienstleistungsfreiheit. Das heißt, dass ein Deutscher grundsätzlich auch in Spanien Dienstleistungen erbringen darf. Gemäß § 1 EStG ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wer einen Wohnsitz in Deutschland hat. Besteht kein Wohnsitz in Deutschland, ist allein spanisches Steuerrecht anwendbar. Besteht während der Erbringung einer Dienstleistung in Spanien weiterhin ein Wohnsitz in Deutschland, kommt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien zur Anwendung. Dieses kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen abgerufen werden. Es dürften insbesondere die Artikel 3, 4, 7, 20 und 22 sowie der Hinweis II. im Protokoll zum DBA besonders relevant sein. Hiernach kann es unter anderem darauf ankommen, ob in Spanien eine Betriebsstätte gegründet werden soll.
Darüber hinaus dürfte sich die Frage nach dem anwendbaren Sozialversicherungsrecht stellen. Nach Artikel 11 Absatz 3 lit. a der EU-Verordnung Nr. 883/2004 besteht die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich in dem Staat, wo die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Besonderheiten ergeben sich, wenn Selbständige gleichzeitig in mehreren Staaten ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Nach Artikel 12 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 883/2004 kann die Sozialversicherungspflicht im Land der gewöhnlichen Tätigkeit fortbestehen, sofern in dem anderen Land eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt wird und diese nicht länger als 24 Monate andauert. Weitere Informationen zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht bietet auch die Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Weitere Informationen zum spanischen Sozialversicherungsrecht bietet die Internetseite des spanischen Arbeitsministeriums.
Quelle: Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
Februar 2018