Antwort
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Gefördert wird nur die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Geltungsbereich des SGB III also die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.
Voraussetzung für die Förderprogramme, die wir Ihnen benennen können, ist ein Unternehmenssitz in Deutschland.
Zur Gründung eines Unternehmens in Estland können wir Ihnen als Ansprechpartner die Deutsch-Baltische Handelskammer benennen. Informationen erhalten Sie auch bei Germany Trade & Invest (GTAI) und auf dem Außenwirtschaftsportal iXPOS.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mai 2019
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