Antwort
Im Folgenden erhalten Sie wie gewünscht Informationen zum Thema „Selbständigkeit in der Schweiz“. Wir möchten Sie allerdings zunächst ausdrücklich auf die Problematik der Scheinselbstständigkeit hinweisen, die in der von Ihnen geschilderten Konstellation naheliegend erscheint.
Problematik der Scheinselbständigkeit:
Aus Sicht der Sozialversicherungen gelten diejenigen Personen als selbstständig erwerbend, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, in ihrer Arbeit unabhängig sind und das wirtschaftliche Risiko selbst tragen. Selbstständige haben eine Firma (Einzelunternehmen, AG, GmbH usw.) mit eigener Infrastruktur, erstellen die Rechnungen in ihrem Namen, tragen das Inkassorisiko und führen die Mehrwertsteuer ab. Sie entscheiden selbst über ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und die Übertragung von Arbeiten an Dritte, sie arbeiten für mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber.
Die Scheinselbstständigkeit wird weder in der Schweiz noch in Deutschland gesetzlich definiert. Nach überwiegender Auffassung handelt es sich hierbei um die Anstellung einer Person durch eine andere Person, um eine Arbeit als Selbstständiger zu verrichten, obwohl das Rechtsverhältnis zwischen diesen Personen als Arbeitsvertrag qualifiziert werden müsste. Die Kriterien dafür sind nicht unumstritten.
Wer pro forma als Selbständige oder pro forma als Selbständiger arbeitet, tatsächlich aber alle Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllt, gilt als scheinselbständig. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber sparen durch Beschäftigung von Scheinselbständigen Beiträge zur Sozialversicherung, die sie bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer zu Hälfte tragen müssten. Es wird vermutet, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter scheinselbständig ist, wenn drei der folgenden fünf Kriterien erfüllt werden:
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist regelmäßig und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber tätig
- Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber oder eine ein vergleichbare Auftraggeberin bzw. ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmerinnen und durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter tritt nicht unternehmerisch am Markt auf
- Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die die Mitarnbeiterin und der Mitarbeiter für dieselbe Auftraggeberin oder denselben Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmerin oder zuvor als Arbeitnehmer ausgeübt hat.
Ob eine Person als selbständig erwerbstätig gilt oder nicht, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall. Es drohen Sanktionen sollte eine Scheinselbständigkeit vorliegen.
Selbstständigkeit in der Schweiz:
Alle Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU/EFTA mit Ausnahme von Kroatien können in der Schweiz eine gewinnorientierte Tätigkeit aufnehmen. Dazu ist die Stellung eines Gesuchs beim Kantonalen Migrationsamt erforderlich. Wird dieses akzeptiert, so wird eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) ausgestellt mit einer Gültigkeit von fünf Jahren, die erneuert werden kann.
Sofern Sie sich zu einem Auslandsengagement in der Schweiz entschließen, müssen Sie sich im ersten Schritt für eine Rechtsform entscheiden. Dabei haben Sie die Wahl zwischen der Gründung eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft (z.B. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) oder einer Kapitalgesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)).
Die Rechtsform ist grundsätzlich frei wählbar, beeinflusst jedoch den Firmennamen, die soziale Sicherheit des Unternehmers, die Steuerbelastung, die Haftung sowie die persönliche Unabhängigkeit. Für die Frage, welche Rechtsform Sie wählen, sind insbesondere das Startkapital und das gewünschte Haftungsrisiko relevante Faktoren.
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist zwar günstiger als die Gründung einer Kapitalgesellschaft, der Unternehmer haftet hierbei jedoch mit seinem privaten Vermögen für ausstehende Forderungen. Ebenso stellt sich grundsätzlich die Haftung bei Personengesellschaften dar. Für die Gründung eines Einzelunternehmens und einer Personengesellschaft in der Schweiz müssen in der Regel eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliegen.
Im Gegensatz dazu ist die Haftung bei einer Kapitalgesellschaft beschränkt. Kapitalgesellschaften erfordern jedoch ein wesentlich höheres Startkapital und sind für gewöhnlich aufwendiger in der Planung. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, bei der eine zur Vertretung befugte natürliche Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.
Um Sie bei Ihrem Vorhaben zu unterstützen, finden Sie folgende Links zur Eigenrecherche.
- Das Kantonale Migrationsamt und Ihren zuständigen Ansprechpartner
- Das staatliche KMU-Portal stellt Checklisten und ausführliche Informationen zur Firmengründung bereit. Sie erfahren hier, wie Sie die geeignete Rechtsform wählen, bei der Marktanalyse vorgehen, einen Businessplan erstellen und die Eintragung ins Handelsregister vornehmen.
- Das KMU-Portal stellt einen Leitfaden für ausländische Staatsangehörige bei einer Firmengründung in der Schweiz zur Verfügung.
- Das staatliche Portal EasyGov macht die Behördengänge einfach, schnell und effizient. Es ermöglicht Unternehmern das elektronische Abwickeln von Bewilligungs-, Antrags- und Meldeverfahren an einem einzigen Ort.
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen handelt, die eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Quelle:
Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
Stand:
August 2020