Antwort
Jeder EU-Bürgerin/jedem EU-Bürger sowie jeder in der Europäischen Union niedergelassenen juristischen Person steht das Recht zu, in einem anderen Mitgliedstaat der EU Dienstleistungen zu erbringen oder solche Leistungen in Anspruch zu nehmen („Dienstleistungsfreiheit“).
Dienstleistungen sind laut EU-Recht Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und für die die Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Personenfreizügigkeit nicht gelten.
Die Merkmale einer Dienstleistung im Sinne der Dienstleistungsfreiheit sind:
• Nicht körperliche Leistung (Abgrenzung zu Waren)
• Entgeltlichkeit der Leistung
• Selbstständigkeit (Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit)
• Vorübergehende und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit (Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit)
Zu den Dienstleistungen zählen insbesondere:
• Gewerbliche Tätigkeiten (z. B. Immobilienmaklerin/Immobilienmakler)
• Kaufmännische Tätigkeiten (z. B. selbstständige Handelsvertreterin/selbstständiger Handelsvertreter)
• Handwerkliche Tätigkeiten (z. B. Installateurin/Installateur)
• Freiberufliche Tätigkeiten (z. B. Steuerberaterin/Steuerberater)
Die gewerberechtlichen Voraussetzungen sowie die arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen des EU-/EWR-Staates, in dem die Dienstleistung grenz-überschreitend erbracht werden soll, müssen hierbei erfüllt sein. Die Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht der Unternehmen, die Leistung mithilfe eigenen Personals in einem anderen EU-/EWR-Staat zu erbringen.
Für Dienstleistungen, die grenzüberschreitend außerhalb der EU (Nicht-EU-Ausland) erbracht werden sollen, gelten von Land zu Land unterschiedliche Regelungen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 30.11.1995 - C 55/94) ist der vorübergehende Charakter einer Tätigkeit nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen.
Somit kann Ihr Partner in Österreich Dienstleistungen für Ihr Unternehmen in Deutschland erbringen. Sollte er allerdings regelmäßig und ausschließlich für Ihr Unternehmen in Deutschland arbeiten, so ist der vorübergehende Charakter vermutlich nicht erfüllt.
Eine Geschäftsführerein oder ein Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH muss nicht zwingend seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Auch die Gesellschafter müssen ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Selbst der Verwaltungssitz der Gesellschaft kann im Ausland liegen. Allerdings müssen sich der Satzungssitz sowie die (zustellungsfähige) Geschäftsanschrift der Gesellschaft in Deutschland befinden.
Bei Ihrer Entscheidung müssen Sie zahlreiche steuerrechtliche Fragestellungen berücksichtigen. Hierbei spielt vor allem eine Rolle, in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, d. h., wo diese „steuerbar“ (Ort der Leistung) ist und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung und ggf. Deklarationspflichten zu erfüllen sind.
Meine Empfehlung ist, dass Sie sich von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater beraten lassen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Mit Hilfe des Behördenwegweisers finden Sie notwendige Adressen und Ansprechpartner in Ihrer Region.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
Juni 2021