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Auslandsgeschäfte: Was ist bei Kauf von Waren aus Drittland zu beachten?

Frage

Ich würde gerne Waren aus Drittländern kaufen und in Deutschland über einen Onlineshop als Kleingewerbe verkaufen.

Wenn jemand die Waren für mich aus diesem Drittland mitbringt: muss er diese beim Zoll am Flughafen anmelden und dabei meine USt.-Nr. angeben? Oder ist eine Versteuerung nachträglich möglich?

Für diese Waren werden oft keine Rechnungen, sondern nur einfache Belege, die nur den Kaufpreis enthalten, ausgestellt. Können hieraus Probleme entstehen?

Antwort

Es ist zu unterscheiden zwischen der zollrechtlichen Behandlung und der der einfuhrumsatzsteuerlichen. Zollrechtlich sind die eingeführten Waren zu einem Zollverfahren anzumelden. Anders als bisher müssen sämtliche Waren kommerzieller Art mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Vereinfachungen, die bisher für Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro oder für Waren in Postsendungen vorgesehen waren, entfallen. Briefsendungen können auch weiterhin ohne elektronische Zollanmeldung angemeldet werden.
Dies gilt für Sendungen bis 150 Euro.

Umsatzsteuerrechtlich besteht seit dem 1.7.2021 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den sog.Import-One-Stop-Shop“ zu nutzen. Die eingeführten Waren sind bis zu einem Wert von 150 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Beim Weiterverkauf innerhalb der EU wird vom verkaufenden Unternehmen die Umsatzsteuer erhoben. Anschließend wird die Umsatzsteuer dann von dem Unternehmen oder in seinem Auftrag handelnden Vertreter über die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import-One-Stop-Shop - IOSS) erklärt und entrichtet.

Weitere Infos hierzu sind unter Neuerungen im eCommerce ab 1. Juli 2021.

Quelle:
GERMANY TRADE & INVEST

Stand:
November 2021

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