Antwort
Das BGB, das in den §§ 705 ff. die GbR regelt, enthält keine Regeln zu Beschränkungen der Gesellschafterstellung von Personen mit Wohnsitz im Ausland. Falls allerdings die Hauptverwaltung aus dem Ausland erfolgen soll, müsste man prüfen, ob überhaupt eine GbR im Sinne des deutschen Rechts gegründet wird, oder ob vielmehr die Gründung einer ausländischen Gesellschaft erfolgt.
Ab 2024 wird mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) alternativ die Möglichkeit bestehen, einen Ort in Deutschland als Sitz zu vereinbaren (sogenannter Vertragssitz). Dies soll nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG auch dann möglich sein, wenn der Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat liegt. Dazu muss die GbR unter anderem im noch zu schaffenden Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Gesellschafter einer GbR, die die Geschäfte der GbR aus Deutschland heraus führen, benötigen hierfür grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Beschäftigung, wenn sie nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind. Diese kann erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis hierfür besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Weiterführende Informationen enthält das Portal „Make it in Germany“ der Bundesregierung.
Soweit eine Gewerbeanmeldung oder weitere Registrierungen oder Genehmigungen für die GbR erforderlich sein sollten, müssen diese grundsätzlich durch alle Gesellschafter vorgenommen werden. Für gewerberechtliche Fragen stehen in Deutschland einheitliche Ansprechpartner zur Verfügung.
Quelle:
GERMANY TRADE & INVEST
Stand:
September 2022