Navigation

Kleinunternehmerregelung: Steuerbare Umsätze im Ausland berücksichtigen

Frage

Ich nutze als freiberuflicher Ingenieur die Kleinunternehmerregelung für meine IT-Dienstleistungen und habe derzeit nur einen Kunden in der Schweiz.
 
Die freiberufliche Tätigkeit habe ich erst letztes Jahr im Oktober gestartet. Die aufs komplette Jahr 2023 hochgerechneten, extrapolierten Umsätze übersteigen die Kleinunternehmer-Grenze. Da es sich um ein Drittland handelt und die Umsätze darüber hinaus per Reverse-Charge im Empfängerland (Schweiz) umsatzsteuerlich zu berücksichtigen sein werden bzw. sollen (Angabe dieses Passus auf meinen Rechnungen), ist meine Frage:
 
Werden diese, nicht in Deutschland steuerbaren Umsätze, trotzdem zur Grenze der Kleinunternehmerregelung hinzugezählt: Ja / nein?
 
Heißt: Verliere ich somit meinen Kleinunternehmerstatus und müsste in Zukunft etwaige Rechnungen, die beispielsweise an deutsche Kunden gestellt werden, mit Umsatzsteuer ausweisen!?

Antwort

Bei der Kleinunternehmerregelung werden alle steuerbaren Umsätze, mit Ausnahme bestimmter umsatzsteuerbefreiten Umsätze, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerregelung (aktuelle Grenze: 22.000 EUR) berücksichtigt. Der Gesamtumsatz wird anhand der vereinnahmten Entgelte berechnet. Hierbei sind lediglich die im Inland steuerbaren Umsätze zu berücksichtigen. Somit sind die im Ausland steuerbaren Umsätze sowie die Umsätze für die private Verwendung von einem dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes (z.B. PKW) zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 3 UStG i. V. m. Art. 19.3 UStAE).

Quelle:
Sascha Schneider
Dipl.-Betriebsw. (FH)
- 
Steuerberater -
Fachberater für Internationales Steuerrecht
 
Stand:

Mai 2024

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben