Antwort
Mit der selbständigen Tätigkeit als Informatiker sind Sie Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Die von Ihnen erbrachten IT-Leistungen stellen sog. sonstige Leistungen gemäß § 3 Abs. 9 UStG dar. Ihr Auftraggeber ist eine IT-Dienstleistungsfirma in der Schweiz. Diese ist ebenfalls ein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG.
Der Ort sonstiger Leistungen richtet sich bei „Business-to-Business-Umsätzen" (B2C-Umsätze) nach § 3a Abs. 2 UStG. Danach wird eine sonstige Leistung, die an einen (anderen) Unternehmer für dessen Unternehmen - also die schweizerische Firma - ausgeführt wird, grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Da die Vorbehaltstatbestände vorliegend nicht greifen, liegt der Ort der sonstigen Leistung also in der Schweiz.
Im Ergebnis sind die von Ihnen an die schweizerische Firma erbrachten sonstigen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar.
Als Folge haben Sie an die schweizerische Firma über Ihre IT-Leistungen eine Netto-Rechnungen auszustellen.
Vorsicht: Sofern Sie dennoch die deutsche Umsatzsteuer auf Ihren Ausgangsrechnungen an die schweizerische Firma ausweisen, handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis i.S.v. § 14c Abs. 1 UStG. Diesen schulden Sie sodann dem deutschen Finanzamt (bis zur Rechnungskorrektur). Trotz des nicht steuerbaren Umsatzes sind Sie nach § 15 UStG zum deutschen Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen berechtigt.
In Ihrer Anfrage finden sich kein Anhaltspunkt darüber, ob Sie Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG sind. Vereinfacht gesagt sind Sie Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Unterfallen Sie der Kleinunternehmerregelung, ändert sich jedoch nichts an der umsatzsteuerlichen Würdigung der an die schweizerische Firma erbrachten IT-Leistungen. Diese ist weiterhin in Deutschland nicht steuerbar. Jedoch haben Ausgangsrechnungen einen Hinweis auf die Kleinunternehmerschaft und Paragraphenangabe zu enthalten. Wegen der Kleinunternehmerschaft besteht dann keine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 UStG aus deutschen Eingangsrechnungen.
Im Ergebnis sind Ihre IT-Leistungen in Deutschland nicht steuerbar, sofern Sie diese an einen Unternehmer in einem EU-Mitgliedsstaat oder Drittland erbringen.
Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Stand:
November 2020
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