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Import: Reverse-Charge innerhalb der EU sowie bei Unternehmen aus Drittstaat mit Lager in EU?

Frage

Ich bin gerade dabei einen Onlineshop aufzubauen. Nun möchte ich Waren mit der Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland bzw. einer Firma in China (mit einem Lager in Deutschland) beziehen. Die Waren würden aus Schweden ohne Mehrwertsteuer berechnet werden. Wie müsste ich diese nachversteuern bzw. wäre es vielleicht sinnvoll sich aus der Kleinunternehmerregelung zu verabschieden? Nun zur zweiten Frage. Die Firma aus China würde mir die 19% Mehrwertsteuer berechnen (auf Anfrage) und mich aus dem dem Lager in Deutschland (also keine Zollgebühren mehr notwendig) beliefern. Ich müsste nur das Geld auf ein Konto in China (in Dollar) bezahlen. Wäre dort noch etwas zu beachten?

Antwort

Grundsätzlich würde ich die Kleinunternehmerregelung nicht von der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer abhängig machen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob mit dem Betreiben eines Onlineshops die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll sind. Gehen Sie von niedrigen Umsätzen (unter 22.000 ) aus und prognostizieren Sie mit Ihren Produkten auch im Folgejahr nur geringe Umsätze von weniger als 50.000 ?

Hinsichtlich Ihrer Lieferantenrechnungen sollten Sie sich mit den Begriffen wie „Reverse-Charge-Verfahren“ oder „Steuerschuldumkehr“ genauer beschäftigen, oder empfehlenswerterweise mit Ihrem Steuerberater unterhalten.

Für Sie und Ihr Unternehmen, das Waren oder potentiell auch Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, bedeutet das, dass die Rechnungen in Deutschland versteuert werden müssen. Sowohl für Dienstleistungen als auch Werklieferungen gilt die so genannte „Steuerschuldumkehr“, welche im internationalen Sprachgebrauch auch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bekannt ist. Ein ausländischer Unternehmer ist nur, wer keine Vertretung, Zweigstelle, Betriebsstätte, Geschäftsleitung und keinen Wohnort im Inland besitzt. Dies sollte der Fall sein bei Ihrem schwedischen Lieferanten. Ansonsten wird das Rechtsgeschäft zwischen den beiden Firmen als Inlandsgeschäft eingestuft. Dies wird in § 13b Absatz 7 UStG geregelt. In ihrem Fall mit dem chinesischen Unternehmen (Lager und somit Standort und Registrierung in Deutschland?) benötigen Sie die Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes Ihres Lieferanten.

Die Rechnung, die das Unternehmen Ihnen ausstellt, muss auf jeden Fall den Hinweis auf die Steuerschuldumkehr enthalten. Von Seiten des Gesetzgebers ist die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ dafür vorgegeben. Diese Formulierung sollte auf allen Rechnungen, die Sie von Lieferanten oder Dienstleistern aus dem Ausland erhalten, enthalten sein.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen gibt hierzu einen Formulierungsvorschlag für Rechnungen aus dem Ausland vor: „Nach § 13b UStG wird auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen. Der Steuersatz beträgt 19 Prozent.“

Zu Ihrer zweiten Frage bitte ich Sie zu bedenken, dass Sie das Wechselkursrisiko anscheinend zu 100% tragen. Ob die Produkte eine Weitergabe dieser Preisschwankungen möglich machen, sollten Sie bedenken. Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen bestes Gelingen und viel Erfolg bei der Umsetzung.

Quelle:
Sven Neumann
Diplom-Kaufmann

Stand:
August 2022

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