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Kleinunternehmen: Zollverfahren bei Verkauf in der Schweiz?

Frage

Ich bin Kleinunternehmer (§19 Kleinunternehmerregelung) und möchte auf eine Messe in die Schweiz, um meine Produkte zu verkaufen. Nun stellt sich die Frage, da ich am Zoll in der Schweiz die MwSt hinterlegen muss - bin ich in der Schweiz überhaupt MwSt-pflichtig? Das heißt, muss ich auf meiner Einfuhrliste die Brutto oder Nettopreise angeben?

Antwort

Die Kleinunternehmerregelung des deutschen Umsatzsteuergesetzes hat auf die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz keinerlei Auswirkungen. Grundsatz ist, dass Waren bei der Einfuhr in die Schweiz einer Zollabfertigung zu unterziehen und die dabei anfallenden Einfuhrabgaben (evtl. Zoll, Schweizer Mehrwertsteuer) zu zahlen sind.

Für Waren, die von nicht in der Schweiz ansässigen Unternehmen auf Messen vertrieben werden sollen, bietet sich das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung an. Dabei werden die Waren bei der Einfuhr zunächst abgabenfrei belassen, allerdings gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben. Erst bei der Ausfuhr aus der Schweiz werden für die im Land verbliebenen Waren die Einfuhrabgaben erhoben. Wieder ausgeführte Waren bleiben in der Schweiz einfuhrabgabenfrei. Die bei der Einfuhr der Waren geleistete Sicherheit wird entweder frei gegeben oder gegen zu zahlende Einfuhrabgaben verrechnet.

Einzelheiten zum Zollverfahren "Vorübergehende Verwendung" in der Schweiz sind auf der Internetseite der Schweizer Zollverwaltung (www) zu finden.

Hinweis: Damit Waren, die nach Beendigung der Messe in der Schweiz bei der Wiedereinfuhr in die EU bzw. Deutschland einfuhrabgabenfrei (Zoll, Mehrwertsteuer) bleiben können, müssen diese beim EU-Eingang als Rückwaren angemeldet werden. Die Anerkennung als Rückwaren setzt u.a. voraus, dass die Nämlichkeit der Waren und die vorherige Ausfuhr aus der EU bzw. Deutschland nachgewiesen werden. Hierzu sollte der Einsender vor der Ausfuhr der Waren in die Schweiz mit dem für ihn zuständige deutsche Zollamt Kontakt aufnehmen und klären, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren gefordert werden. Üblicherweise stellt die deutsche Zollverwaltung hierzu ein Informationsblatt "INF 3" aus.

Quelle: Germany Trade & Invest
- Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
November 2014

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