Antwort
Soweit die von Ihnen beschriebenen Leistungen ausschließlich an private Kunden (Rechnungsempfänger) erbracht werden, gelten umsatzsteuerlich folgende Grundsätze:
Der Ort der Leistung bestimmt sich danach, wo die Leistung ausgeführt wird. Steuerbar ist die jeweilige Leistung also dort, wo der Unterricht/die sportliche Tätigkeit tatsächlich stattgefunden hat.
Befindet sich dieser Ort in Deutschland, fällt der Umsatz unter die Kleinunternehmerreglung.
Wird die Leistung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeführt, muss für das jeweilige Land betreffend geprüft werden, ob für die Umsatzbesteuerung der von Ihnen erbrachte Leistung das Reverse-Charge-Verfahren angewandt werden kann oder Sie sich umsatzsteuerlich registrieren müssen. Gilt das Reverse-Charge-Verfahren, benötigen Sie eine Umsatzsteuer-ID-Nummer. Auf den Rechnungen ist in diesem Fall der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu vermerken und die Umsatzsteuer muss vom Leistungsempfänger abgeführt werden.
Ist der Ort der von Ihnen erbrachten Leistung ein Drittland, muss individuell geprüft werden, ob die in diesem Land geltenden Gesetze eine umsatzsteuerliche Registrierung notwendig machen.
Die Umsätze im EU-Ausland oder Drittland gehören nicht zu Ihrem Gesamtumsatz als Kleinunternehmer und haben dementsprechend keine Auswirkung auf die Inanspruchnahme dieser Reglung.
Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
August 2019
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