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Kleinunternehmerregelung: Umsatzsteuer für Wareneinkauf im Ausland?

Frage

Ich beabsichtige ein Kleingewerbe anzumelden mit Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG. Es gibt zwei Geschäftszweige: 1. Abschluss von digitalen Abonnements im außereuropäischem Ausland, 2. Kauf von digitalen Gütern im außereuropäischem Ausland. Beides wird an Kunden in Deutschland verkauft. Habe ich das jetzt soweit richtig verstanden, dass ich zwar für den Erwerb der Waren keine Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss, aber dennoch für den Einkauf der „Produkte“ noch deutsche Umsatzsteuer abführen darf? Das Problem ist, dass der Leistungssteller die Umsatzsteuer seines Landes definitiv in Rechnung stellen wird. Sofern ich noch deutsche Umsatzsteuer abführen muss, auf welchen Wert wird diese dann angerechnet, auf den gezahlten Brutto oder Nettobetrag?
Beispiel:
Netto 35,57
Steuern gesamt 6,40
Total 41,97 Brutto

Antwort

Der Verkauf Ihrer Leistungen ist umsatzsteuerlich kein Problem. Als Kleinunternehmer, der seine Leistungen Abnehmern in Deutschland anbietet, zahlen Sie keine Umsatzsteuer dafür.

Der Bezug von Leistungen ist dagegen etwas komplizierter. Sie müssen bei der Umsatzsteuer stets unterscheiden: Kaufen Sie Waren ein (Lieferung) oder beziehen Sie eine elektronische Leistung (sonstige Leistung). Beides wird umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt. Aus Ihrer Frage geht hervor, dass Sie keine Waren kaufen, sondern sonstige Leistungen beziehen. Dafür kann schon rein begrifflich keine Einfuhrumsatzsteuer anfallen, weil diese nur für Lieferungen infrage kommt.

Für sonstige Leistungen, die Sie als Unternehmer (auch Kleinunternehmer) von einem im Ausland ansässigen Unternehmer beziehen, schulden Sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Muss Ihr Geschäftspartner nach den nationalen Vorschriften seines Ansässigkeitsstaats Umsatzsteuer auch in seinem Land abführen, fällt für Sie die Umsatzsteuer doppelt an, denn Sie müssen die Steuer auf den Ihnen in Rechnung gestellten Endpreis berechnen, in Ihrem Beispiel auf 41,97 Euro. Sie zahlen dann noch einmal (19 % auf 41,97 Euro =) 7,97 Euro Umsatzsteuer, die Sie als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer abziehen können.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
September 2018

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