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Kunden aus Frankreich: Umsatzsteuer?

Frage

Ich bin Dozentin für Französisch und Webentwicklung. Ich möchte eine Onlineschule gründen, um Webentwicklung zu lehren. Ich hätte französischsprachige Kunden - mehrheitlich aus Frankreich. Ich habe die folgenden Fragen und ich wäre mehr als zufrieden, wenn Sie mir helfen können. Wie ist es mit der Mehrwertsteuer? Als Freiberufler mit tieferen Einkommen müsste ich keine Mehrwertsteuer bezahlen? Folglich sollten meine Kunden aus Frankreich nicht diese Steuer zahlen, richtig? Ich möchte manchmal freiberufliche Arbeiter aus Frankreich bezahlen, um punktuelle Aufgaben zu machen. Wie kann ich sie bezahlen? Sollte ich eine europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben? Wie kann ich diese erhalten?

Antwort

Sie können sich, wenn Ihr jährlicher Umsatz 17.500 Euro nicht übersteigt, als Kleinunternehmer nach §19 UStG registrieren lassen. In diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen, können jedoch im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen. Außerdem müssen Sie Ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen und gesondert darauf hinweisen, dass Sie Kleinunternehmer nach § 19UStG sind.

Wenn Sie Arbeiten in Frankreich erledigen lassen, sollten Sie sich auf jeden Fall Rechnungen von den ausführenden Unternehmern in Frankreich ausstellen lassen. Wenn der Franzose ebenfalls Kleinunternehmer ist, müssen Sie nichts Weiteres tun. Sollte die/der Französin/Franzose dagegen Unternehmer sein und eine USt-ID-Nummer haben, dann müssen Sie nach § 13b UStG trotz Kleinunternehmerregelung deutsche Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen.

Eine USt-ID Nummer benötigen Sie als Kleinunternehmerin nicht unbedingt, da diese anzeigt, dass Sie Unternehmerin sind und Umsatzsteuer abführen. Falls Sie doch eine Umsatzsteuer-ID Nummer beantragen möchten, können Sie dies bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder online beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).

Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Oktober 2016

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