Antwort
Beim Verkauf von Lebensmitteln sowie alkoholischen Getränken und dem Vorortverzehr sind unterschiedliche Steuersätze anzuwenden. Auf den Verkauf von Lebensmitteln wird der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7% berechnet. Der Verkauf von Weinen und Likören hingegen ist mit 19% zu versteuern. Ebenso entfallen auf den Verzehr vor Ort 19% Umsatzsteuer. Auf jeden Fall müssen Sie trennen zwischen dem Ladenverkauf (7% oder 19% Umsatzsteuer) und dem Gastgewerbe (immer 19%). Weiterhin müssen Sie beachten, dass Sie einen sogenannten Eigenverbrauch beteuern müssen für die Waren, die Sie oder Ihre Familie selbst verzehrt. Hierfür gibt es entsprechende Richtsätze der Finanzverwaltung.
Beim Einkauf der Waren aus Spanien ist darauf zu achten, dass Sie unter Ihrer deutschen USt.-ID-Nummer auftreten. Sie versteuern in diesen Fällen einen innergemeinschaftlichen Erwerb für den 7 % oder 19 % anfällt. In gleicher Höhe steht Ihnen aber der Vorsteuerabzug zu. Sie können allerdings auf die Erwerbsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen verzichten. Dies führt aber dazu, dass Sie die ausländische Umsatzsteuer bezahlen müssen, die Sie nur ganz schwer zurückerhalten können (Erstattungsverfahren). Es ist eine exakte Aufzeichnung der eingekauften Waren zwingend notwendig.
Neben der Umsatzsteuer fallen Einkommen- und Gewerbesteuer an, wobei letztere grundsätzlich auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Quelle:
Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
April 2015
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