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Selbständige Tätigkeit in Italien – Wohnsitz in Deutschland: Steuern?

Frage

Ich werde ab 2021 nach Italien gehen und dort einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Mein erster Wohnsitz wird vorläufig in Deutschland bleiben. Muss ich in beiden Ländern Steuern bezahlen?

Antwort

Sofern Sie ab 2021 nach Italien umziehen, aber in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin Ihren Wohnsitz i.S.v. § 8 Abgabenordnung (AO) haben, bleiben Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Im weiteren Verlauf gehen wir davon aus, dass dies bei Ihrer Wohnung in Deutschland der Fall ist.

Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der deutsche Fiskus grundsätzlich auf Ihr gesamtes Welteinkommen der Besteuerung unterwirft. Da Sie nun auch in Italien einen Wohnsitz begründen werden, wird der italienische Fiskus ebenfalls Ihre Einkünfte in vergleichbarer Weise besteuern.

Um eine Doppelbesteuerung von Einkünften von Steuerpflichtigen, die sowohl in dem einen als auch dem anderen Staat (unbeschränkt) einkommensteuerpflichtig sind, zu vermeiden, wurden zwischen Deutschland und vielen anderen Staaten (nicht nur in der EU) sog. Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) vereinbart. Das DBA regelt ausschließlich die Frage, welchem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht an den jeweiligen Einkünften zusteht.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. In dessen Sinne ist nun zu klären, welcher Vertragssaat der sog. Ansässigkeitsstaat ist. Denn diesem obliegt die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Grundsätzlich ist der Ansässigkeitsstaat der Staat, in welchem eine (natürliche) Person ihren Wohnsitz hat. Hat die Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, richtet sich die Entscheidung nach dem sog. Mittelpunkt der Lebensinteressen. Dieser ist grundsätzlich in dem Staat, zu dem die Person die engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen hat. Im Allgemeinen ist er dort, wo die Familie (also Ehefrau und Kinder) leben und/oder sich der Mittelpunkt seiner beruflichen oder selbständigen Tätigkeit befindet.

Unter der Annahme, dass Ihr künftiger Mittelpunkt der Lebensinteressen in Italien liegt, ist sodann zu prüfen, welcher Vertragsstaat Ihre Einkünfte besteuern darf. Sofern Sie ausschließlich in Italien gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte (vergleichbar §§ 15 oder 18 EStG) und in Deutschland keine Einkünfte erzielen, läuft eine Besteuerung in Deutschland ins Leere, da das DBA das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Vertragsstaat zuweist, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Bei ausschließlicher Ausübung der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit in Italien werden in Deutschland keine Einkünfte erzielt.

Wir weisen darauf hin, dass es sich vorstehend um keine erschöpfende steuerliche Beurteilung sowie Darstellung der Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Bereich des internationalen Steuerrechts handelt. Aufgrund der Komplexität des internationalen Steuerrechts und der damit verbundenen vielfältigen Fallstricke in Verbindung mit nationalen Steuervorschriften der jeweiligen (vertrags-)Staaten empfehlen wir die Inanspruchnahme einer persönlichen oder telefonischen Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenen Berufe im Vorfeld des Umzugs und der Aufnahme der Tätigkeit in Italien.

Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln

Stand:
September 2020

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