Antwort
Die zutreffende Beantwortung Ihrer Anfrage hängt entscheidend davon ab, ob die US-amerikanische Universität als Unternehmerin im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts zu klassifizieren ist. Dies wiederum hängt davon ab, ob die Universität Umsätze mit Wiederholungsabsicht erbringt.
Soweit die Universität Ihrem Forschungs- und Lehrauftrag nachkommt, ist sie keine Unternehmerin i. S. d. Umsatzsteuerrechts.
Soweit die Universität jedoch die Forschungsergebnisse gegenüber Leistungsempfängern (aus der Wirtschaft) gegen eine Vergütung erbringt, ist sie Unternehmerin.
Ich gehe davon aus, dass die Universität Ihre Leistungen verwendet, um den eigenen Forschungs- und Lehrauftrag zu erfüllen.
In dem Fall würde hier ein sog. B2C-Fall vorliegen mit dem Ergebnis, dass Ihre Umsätze der deutschen Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Aufgrund des nicht klaren Sachverhalts und der Annahme, dass möglicherweise auch z.T. Leistungen von Ihnen erbracht werden, die nicht alle B2C-Fälle, sondern auch B2B-Fälle sein können, sollten Sie unbedingt steuerliche Hilfe von einem Sie dauerhaft betreuenden Steuerberater in Anspruch nehmen. B2B-Fälle nämlich sind anders zu beurteilen.
Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Steuerberater - Rechtsanwälte - Fachanwälte für Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
November 2020
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