Antwort
Bei der Umsatzsteuer ist Folgendes zu beachten:
Bei Ihrer Lieferung von Waren handelt es sich um eine sonstige Leistung, die nach § 3 a Abs. 2 UStG in der Schweiz steuerbar ist, da Sie als Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer erbringen. Gemäß § 3 a Abs.2 UStG wird diese sonstige Leistung dort ausgeführt, wo das empfangende Unternehmen seinen Sitz hat: In Ihrem Fall in der Schweiz. Damit ist der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar.
Das Reverse-Charge-Verfahren im Sinne des § 13 b UStG findet Anwendung, wenn ein EU-ansässiger Unternehmer in einem anderen EU-Land z.B. - wie hier - eine sonstige Leistung erbringt. Da die Schweiz nicht zur EU gehört, greifen auch keine EU-konformen Regelungen.
Es gibt in der Schweiz die dem Reverse-Charge-Verfahren nachgebildete Bezugssteuer, welche in Art. 45 ff. des schweizerischen MwStG (Mehrwertsteuergesetz) geregelt ist. Demnach unterliegen die von Ihnen in die Schweiz gelieferten Waren der Bezugssteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der empfangende Unternehmer. Gemäß Art. 45 Abs. 2 MwStG ist für entsprechende Leistungen deren Empfänger oder Empfängerin steuerpflichtig, sofern er oder sie nach Artikel 10 steuerpflichtig ist; oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Somit dürfen Sie als leistender Unternehmer dem Leistungsempfänger nur das Netto-Entgelt in Rechnung stellen, also keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen.
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer in der Schweiz und muss diese dem Finanzamt abführen. Es ist notwendig, dass Sie darauf in Ihren Rechnungen mit dem Zusatz "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hinweisen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen handelt, die eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Quelle:
Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
Stand:
November 2020
Tipps der Redaktion: