Antwort
Die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes besteht für solche Unternehmen, die in Deutschland niedergelassen sind (Haupt- oder Zweigniederlassung). Liegt keine inländische Niederlassung vor, so muss auch kein Gewerbe angemeldet werden.
Bitte beachten Sie, dass sofern Ihr Geschäftsmodell die Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beinhalten sollte, eine behördliche Erlaubnis hierzu benötigt wird.
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen handelt, die eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Quelle:
Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
Stand:
Oktober 2020
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