Antwort
a) Als Einzelunternehmerin können Sie in Deutschland, sei es als im Handelsregister eingetragene/r Kaufmann/-frau oder nicht, nicht tätig werden, wenn Sie als Ausländerin aus einem Nicht-EU-Staat einem Verbot der Erwerbstätigkeit unterliegen. Dies gilt entsprechend, wenn Sie zusammen mit einer weiteren in Deutschland lebenden Person eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Sitz in Deutschland gründen und für die Gesellschaft in Deutschland tätig werden wollen. Sie können die Gesellschaft in Deutschland nicht vertreten, wenn Sie einem Verbot einer Erwerbstätigkeit unterliegen.
Sie sollten bei jeder Art der Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland durch einen in diesen Rechtsfragen versierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob und unter welchen ausländerrechtlichen Gesichtspunkten Ihnen der Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist und ob Sie hier eine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen.
b) Denkbar wäre die Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Hier können Sie sich als Gründer beteiligen und auch zum/r Geschäftsführer/in bestellt werden. Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass der Sitz der Gesellschaft in Deutschland sein muss, allerdings kann der Verwaltungssitz der Gesellschaft auch im Ausland sein. Dies bedeutet, dass auch ein Nicht-EU-Bürger zum Geschäftsführer bestellt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer nicht jederzeit legal nach Deutschland einreisen darf. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschäftsführer über eine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügen muss.
Bitte beachten Sie allerdings Folgendes: Sie sollten als Nicht-EU-Bürger nicht der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft sein. Es ist sinnvoll, stets noch einen weiteren in Deutschland oder in der EU Wohnhaften zum Geschäftsführer zu bestellen. Wird die Gesellschaft ausschließlich von einem Nicht-EU-Bürger im Nicht-EU-Ausland geführt, kann der Bestand der Gesellschaft als deutsche Gesellschaft unter bestimmten Umständen, auf die ich hier nicht weiter eingehen möchte, gefährdet sein.
c) Wegen der steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit oder Gründung einer Gesellschaft in Deutschland rege ich an, sich an einen in den beteiligten Rechtsordnungen versierten Steuerberater zu wenden.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Januar 2020
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