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Wohnsitz in Portugal: freiberuflich in Deutschland tätig?

Frage

Ich habe meinen Wohnsitz nach Portugal verlegt und bin deswegen auch hier steuerpflichtig und hier krankenversichert. Nun möchte ich von hier als freiberufliche Psychologin /Heilpraktikerin für Psychotherapie online Klienten beraten. Ich habe eigene Klienten sowie Klienten, die ich über ein deutsches E-Health-Unternehmen übermittelt bekomme (bin bei diesem Unternehmen als Selbständige unter Vertrag). Darf ich mich dafür als Freiberuflerin in Deutschland unter einer weiterhin bestehenden Meldeadresse beim deutschen Finanzamt melden, auch wenn mein Wohnsitz in Portugal ist? Müsste ich die Steuererklärung dann erst in Deutschland machen oder direkt in Portugal? Und welche Steuernummer würde ich auf meine Rechnung schreiben (Deutsch oder Portugiesisch)?

Antwort

Steuerpflicht Portugal/Deutschland:

Grundsätzlich gilt, dass Sie in dem Land, in dem Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz haben, normalerweise Ihr weltweites Einkommen besteuern, egal ob aus Erwerbstätigkeit oder Vermögenserträgen. Hierzu gehören Löhne und Gehälter, Renten, Sozialleistungen, Einkommen aus Vermögen oder aus anderen Quellen oder Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien überall in der Welt.

Jedes Land verfügt über eine eigene Definition des „steuerlichen Wohnsitzes", doch gilt normalerweise das Land als Land des steuerlichen Wohnsitzes, in dem Sie sich mehr als sechs Monate im Jahr aufhalten. Ihr steuerlicher Wohnsitz bleibt normalerweise in Ihrem Heimatland, wenn Sie weniger als sechs Monate im Jahr in einem anderen EU-Land verbringen.

In einigen Fällen, wie bei einem doppelten Wohnsitz, könnten zwei Länder Sie gleichzeitig als dort steuerlich ansässig ansehen und Steuern auf Ihr gesamtes weltweites Einkommen erheben. Zur Vermeidung dieser Fälle wurden zwischen vielen Länder Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, in denen normalerweise geregelt ist, welches der beiden Länder Sie als steuerlich dort ansässig behandeln kann. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Portugal und Deutschland finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

In Bezug auf selbstständige Arbeit heißt es in Art. 14 des Doppelbesteuerungsabkommens:

„1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Unter den folgenden Umständen können diese Einkünfte jedoch dann in einem anderen Vertragsstaat besteuert werden, (…)
b) Wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat gewöhnlich mindestens 183 Tage während des Kalenderjahres aufhält.“

Demnach müssten Sie Ihre Einkünfte somit vollständig in Portugal, Ihrem Lebensmittelpunkt, versteuern können.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen hilfreiche Informationen zur Verfügung stellen.

Quelle:
Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH

Stand:

Oktober 2020

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