Antwort
In Deutschland gilt die Berufs- und Gewerbefreiheit, d.h. „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ (Art.12 Grundgesetz) und „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht per Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind." (§ 1 Gewerbeordnung). Dementsprechend dürfen Sie einen Onlineshop führen! Als Gewerbe gilt zunächst einmal jede eigenverantwortliche unternehmerische Tätigkeit. Dazu gehören insbesondere Industrie- und Handwerksbetriebe sowie Händler aller Art und die meisten Dienstleister - also auch Onlinehändler!
Als Gewerbe gilt grundsätzlich …
- jede legale unternehmerische Tätigkeit, die in eigener Verantwortung, nach außen erkennbar, auf eigene Rechnung, dauerhaft (= wiederholt und regelmäßig) und gegen Entgelt ausgeübt wird, um Gewinn zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht).
Gewerbetreibende unterliegen den Vorschriften im Handelsgesetzbuch (HGB); sie gelten grundsätzlich für alle Branchen - also auch für (Online-)Händler! Diese sind zum Beispiel:
- (doppelte kaufmännische) Buchführungspflicht
- Erstellung einer Bilanz
- Durchführen einer Inventur
- Veröffentlichung des Jahresabschlusses.
Von einem Kleingewerbe ist laut Handelsgesetzbuch die Rede, wenn „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” (§ 1 Abs. 2 HGB). Bei dem von Ihnen genannten Umsatz i.H.v. 3.000 Euro trifft das sicherlich zu!
Ein Kleingewerbe ist vereinfacht gesagt ein gewerbliches Unternehmen, dessen Betreiber sich nicht an die o.g. beispielhaft aufgelisteten Vorschriften des Handelsgesetzbuches und andere kaufmännische Spezialvorschriften zu halten braucht. D.h. also ein Kleingewerbe ist von der Buchhaltungspflicht befreit. Für Kleingewerbetreibende gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die Steuervorschriften.
Natürlich dürfen Sie auch Werbung für Ihr Kleingewerbe machen und Flyer verteilen! Das ist sogar zu Ihrem Vorteil, denn Sie unterstreichen dadurch ggü. dem Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht! Bei zu geringen Umsätzen könnte das Finanzamt ev. auf die Idee kommen, die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen.
Von Liebhaberei spricht man, wenn die Tätigkeit nicht primär der Erzielung von positiven Einkünften dient, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben. Bei der Liebhaberei liegt folglich keine wirtschaftlich relevante, auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtete Tätigkeit vor. Aus der Liebhaberei resultierende Einkünfte sind nicht steuerbar; negative Einkünfte, also Verluste können folglich nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsquellen ausgeglichen werden.
Zum Abschluss noch ein kurzer Exkurs zum Kleinunternehmer bzw. zu der Kleinunternehmer-Regelung. Denn Kleingewerbe ist nicht gleichbedeutend mit Kleinunternehmer! Die Kleinunternehmer-Regelung (§19 Abs. 1 UStG) ist eine Regelung die man im Rahmen der Anmeldung zur steuerlichen Erfassung wählen kann. Sie besagt, dass in den Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden muss und auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann! Dementsprechend entfällt die regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Wahlfreiheit, ob man die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt oder nicht, haben nur diejenigen Gewerbetreibenden deren Gesamtumsatz auf das Kalenderjahr hochgerechnet voraussichtlich nicht 17.500 Euro übersteigen wird.
Dabei sollte man bedenken, dass mit dem Vorsteuerabzug auch ein Liquiditätsvorteil verbunden ist, denn man erhält die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung zurückerstattet und man „outet“ sich als Kleinunternehmer, denn auf den Ausgangsrechnungen darf man die Mehrwertsteuer nicht offen ausweisen! Bei B2B-Geschäften ist das oft von Nachteil!
Weitere Informationen unter
Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
November 2017
Tipps der Redaktion: