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Verkauf über eBay-Kleinanzeigen: AGB notwendig?

Frage

Ich beabsichtige im Januar 2019 ein Kleinunternehmen zu gründen. Es werden gebrauchte Motorradteile per Anzeigen auf eBay-Kleinanzeigen und andere Marktplattformen angeboten, jedoch nicht über einen Onlineshop verkauft. Hierzu habe ich folgende Fragen: 1. Sind AGB zwingend? 2. Kann ich in der Anzeige auf eine Homepage verweisen, auf der sich das Impressum und ggf. AGB befinden, damit ich dies nicht alles in der Anzeige schreiben muss? 3. Sollte ich auf die Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung hinweisen?

Antwort

Sie selbst teilen mit, dass sie ein Unternehmen gründen wollen, welches gewerbsmäßig Autoteile verkaufen soll.

Vom Grundsatz her muss man wissen, dass klassische Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zwingend notwendig sind. Diese können Ihnen aber helfen, um verschiedene Regelungsmaterie schriftlich zu fixieren, beispielsweise die Haftung, die Zahlung oder die Gewährleistung.

Ob Sie hier Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden sollten, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Einerseits von der Art der Verkaufsplattform. Andererseits aber auch davon, ob Sie gegenüber Verbrauchern oder aber Geschäftskunden verkaufen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie dann, wenn Sie gegenüber Verbrauchern Teile verkaufen, zwingend die sogenannten gesetzlichen Informationspflichten erfüllt müssen. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise Informationen zum Vertragsschluss, zu den Zahlungsarten zur Verfügung stellen müssen.

Ob bei der Anzeige auf das auf der Homepage befindliche Impressum und die AGBs verwiesen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, was nach den Nutzungsbedingungen dieser Plattform geregelt ist. Im Rahmen der Beantwortung Ihrer Frage kann eine solche Prüfung jedoch nicht stattfinden. Bitte lesen Sie sich daher die Nutzungsbedingungen selbst durch und nutzen Sie die Hilfestellungen der Plattform. Sollte das nicht ausreichen, dürfte eine Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt die sichererste Wahl sein.

Ein Link auf die Plattform der Online-Streitbeilegung ist dann erforderlich, wenn ein Unternehmer mit Sitz in der EU Waren oder Dienstleistungen verkauft bzw. erbringt und er diese auf einer Webseite oder sonst auf elektronischen Weg anbietet und der Verbraucher die Bestellung über die Webseite oder sonst auf elektronischem Weg ausführt.

Nachdem das Vorstehende auch für diese Handelsplattform gilt, muss ein entsprechender Link auf die Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung eingebunden werden.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2018

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