Antwort
Es ist möglich und rechtlich zulässig, dass ein Unternehmen Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen anbietet und mehrere Websites betreibt.
Bei Kommunikation und Handel im Internet sind insbesondere § 5 und § 6 des Telemediengesetz (TMG) zu beachten. Danach hat ein Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Als Diensteanbieter gilt jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen zwei Websites im Internet anbieten, gelten Sie für beide als Diensteanbieter.
Im Impressum sind die in § 5 Abs. 1 TMG genannten Informationen anzugeben, dies beinhaltet unter anderem:
- Unternehmensname (Firma)
- Anschrift der Niederlassung (ein Postfach reicht nicht aus)
- die Rechtsform sowie den Vertretungsberechtigten
- Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (zwingend E-Mail und eine weitere Kommunikationsmöglichkeit, wie Telefonnummer, Kontaktformular, etc.)
- soweit vorhanden: Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer
- soweit vorhanden: Registernummer bei Eintragung in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Gesellschafts- oder Genossenschaftsregister
Bei dem Anbieten von Online-Dienstleistungen an Privatpersonen (Verbraucher) müssen Unternehmen zudem einen leicht zugänglichen Hyperlink auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU-Kommission auf der Website bereithalten. Ebenso ist der Unternehmer verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, ob er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Stand:
Juli 2023
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