Antwort
Das Einstiegsgeld ist eine Leistung nach § 16 b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024 Bürgergeld). Das Einstiegsgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024 Bürgergeld) angerechnet.
Ob für Sie eine Förderung mit dem Einstiegsgeld in Frage kommt, können Sie mit Ihrem zuständigen Jobcenter besprechen.
Beginnen Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit, ohne vorher beim Jobcenter eine Leistung zu beantragen und stellen Sie fest, dass Sie aufgrund der Einnahmesituation Geld für Ihren Lebensunterhalt benötigen, können Sie auch dann einen Antrag auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende stellen und prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf die Leistung haben. Allerdings würde eine Förderung mit dem Einstiegsgeld nicht mehr möglich sein, da Sie die selbständige Tätigkeit dann schon ausüben.
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Mo. bis Do. von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
März 2021