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Voraussetzungen für selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb während Arbeitslosigkeit?

Frage

Ich arbeite seit ca. 30 Jahren im Reisebüro und leider musste unser Reisebüro nun zum 31.03.21 coronabedingt schließen. Ich habe einen Bescheid, dass ich zum 01.04. ALG beziehe. Aufgrund meines Kundenstammes und Qualifikation möchte ich mich als mobiler Reiseberater selbstständig machen, bin aber durch Corona sicherlich noch bis ca. Jahresende vom ALG abhängig, da in 2021 vermutlich weiterhin nur sehr wenige Reisen durchgeführt werden, bzw. ich als mobiler Reiseberater meine Provision erst nach Abreise der Kunden bekomme.

Wie melde ich beim Arbeitsamt alles an, sodass ich die Möglichkeit habe in 2021 mir alles aufzubauen und dazu das ALG beziehen kann? Spielt es in Bezug auf ALG eine Rolle, ob ich mich zuerst als Kleinunternehmer anmelde oder gleich als "richtiges" Gewerbe? Leider sind die ganzen Broschüren recht umständlich geschrieben, ich möchte keinen Fehler ggü. dem Arbeitsamt machen.

Antwort

Sie dürfen während einer bestehenden Arbeitslosigkeit unter 15 Stunden in der Woche nebenbei eine Beschäftigung ausüben, dies kann auch eine selbständige Tätigkeit sein. Der Agentur für Arbeit teilen Sie die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Nebenerwerb mit. Ob bzw. welchen Nachweis die Arbeitsagentur für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sehen möchten, besprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit.

Das Einkommen aus der Nebentätigkeit kann auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Die Anrechnung von Nebeneinkommen ist im § 155 SGB III geregelt. Danach besteht ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro monatlich. Bei einer selbständigen Tätigkeit sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema nutzen Sie gerne das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter: 030 221 911 003.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
August 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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