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Neben- in Hauptgewerbe umwandeln: Förderung?

Frage

Ich beziehe derzeit noch Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024: Bürgergeld) und habe nebenbei ein Nebengewerbe. Nun möchte ich mein Nebengewerbe zu einem Hauptgewerbe machen und damit in die Selbständigkeit starten. Des Weiteren möchte ich einen Laden in meiner Heimatstadt eröffnen, um auch dort die Produkte meinen Kunden anzubieten. Welche Förderungen könnte ich dazu beantragen?

Antwort

Als Bezieherin von Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024: Bürgergeld) können Sie gegebenenfalls die Förderungen durch das Jobcenter in Anspruch nehmen. Nach dem Sozialgesetzbuch II (seit Januar 2024: Bürgergeld) kommen zwei Fördermöglichkeiten in Frage.

1) Das „Einstiegsgeld“ ist eine Leistung nach § 16 b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024: Bürgergeld). Das Einstiegsgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024: Bürgergeld) angerechnet.
Weitere Informationen zum Thema Einstiegsgeld erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.

2) Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024: Bürgergeld) heraus ist neben dem Einstiegsgeld eine Förderung über § 16 c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich.
Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z. B. in den Fachlichen Hinweisen zum § 16c SGB.

Bei geringem Kapitalbedarf ist auch eine Förderung über den „Mikrokreditfonds Deutschland“ möglich. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 25.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere hierbei ist, dass auch Gründer, die keinen Zugang zu Banken haben, hier einen Kredit erhalten können.

Für eine individuelle Beratung können Sie sich gern an unser Infotelefon zur Existenzgründung unter der Telefonnummer 030 340 60 65 60 wenden.

Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60

Stand:
September 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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