Antwort
Wenn Sie das Arbeitslosengeld II beziehen und sich hauptberuflich selbständig machen möchten, kann das Jobcenter Sie durch Ermessensleistungen unterstützen. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch, so dass das Jobcenter im Einzelfall über die Gewährung entscheidet.
Das Jobcenter kann Sie mit dem „Einstiegsgeld“ unterstützen. Das „Einstiegsgeld“ ist eine Leistung nach § 16b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist, z.B. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Förderungsdauer kann maximal für 24 Monate gewährt werden. Ob und in welcher Höhe Sie „Einstiegsgeld“ erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner. Ihr Sachbearbeiter berücksichtigt dabei die Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, die Größe Ihres Haushaltes und prüft, ob die angestrebte Tätigkeit Ihrer beruflichen Eingliederung dient. Der jeweilige Antrag ist bei Ihrem Jobcenter zu stellen. In der Regel muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden.
Neben dem Einstiegsgeld ist über das Jobcenter eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit wird Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Wichtig ist, dass Sie das Vorhaben mit Ihrem Sachbearbeiter vor Ort besprechen. Außerdem empfehle ich Ihnen, rechtzeitig vor Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit einen schriftlichen Antrag auf „Einstiegsgeld“ und auf „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ beim zuständigen Jobcenter zu stellen.
Sofern Sie trotz Ihrer Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit weiterhin bedürftig sind, können Sie zusätzlich aufstockend das Arbeitslosengeld II erhalten
Quelle: Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2016
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