Frage
Ich möchte mich selbständig machen, bin aber noch Teilzeit beschäftigt. Die Kündigungsfrist beträgt noch vier Wochen. Bekomme ich in diesem Fall auch einen Gründungszuschuss?
Ich möchte mich selbständig machen, bin aber noch Teilzeit beschäftigt. Die Kündigungsfrist beträgt noch vier Wochen. Bekomme ich in diesem Fall auch einen Gründungszuschuss?
Um mit dem Gründungszuschuss gefördert werden zu können, müssen Sie sich arbeitslos melden und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Die Entscheidung über die Förderung mit dem Gründungszuschuss ist eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit.
Nach §93 Abs.: 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:
Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.
Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.
Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.
In der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss (www.arbeitsagentur.de/GA-Gruendungszuschuss (www)) sind u.a. folgende Informationen mit aufgeführt:
"Der Vorrang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III ist zu berücksichtigen. Die Prüfung des Vermittlungsvorrangs hat stets individuell zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.
Mögliche Kriterien zur Beurteilung des Vermittlungsvorrangs sind:
Die Arbeitsagentur hat im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Förderung nur dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist. So ist beispielsweise bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers in vereinfachter Form zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen."
Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter www.arbeitsagentur.de (www)
Weitere Förderprogramme zur Existenzgründung Ihres Bundeslandes sowie des Bundes und der EU in Form von Darlehen, Bürgschaften und Zuschüssen finden Sie in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Sie können diese auf der Seite www.foerderdatenbank.de (www) einsehen und unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) entsprechende Programme, Richtlinien und Ansprechpartner finden.
Quelle: Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Juli 2013