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Eigen-Kündigung: Gründungszuschuss?

Frage

Ich würde gern meine derzeitige Tätigkeit als Karosseriebaukonstrukteur aufgeben und meine Selbständigkeit als Restaurator historischer Kfz im Nebenerwerb weiter ausbauen. Ich würde nun gerne kündigen, um mich vollends selbständig zu machen - ich befürchte jedoch, dass ich dadurch jede Chance auf Förderung verspiele. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir sagen könnten, ob trotzdem die Möglichkeit besteht in der Anlaufphase der Selbständigkeit ALG I und Fördermittel zu beziehen.

Antwort

Ihrer Mail entnehme ich, dass Sie Informationen zum Gründungszuschuss benötigen. Generell können Arbeitslose, die Ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbständigkeit beenden, mit dem Gründungszuschuss nach § 93 f. SGB III gefördert werden.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Gründungszuschuss wird der Sachbearbeiter die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 93 SGB III prüfen. Dies umfasst neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen eine Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur fällen dabei ihre Entscheidungen auch aufgrund zusätzlich zum Gesetz erlassener Geschäftsanweisungen. In der Anweisung zum Gründungszuschuss ist geregelt, dass der Vorrang der Vermittlung auch gegenüber dem Gründungszuschuss zu berücksichtigen ist. Weitere detaillierte Informationen zum Vermittlungsvorrang entnehmen Sie bitte der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss auf den Seiten der Arbeitsagentur unter https://www.arbeitsagentur.de/

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag, hat der Sachbearbeiter dieses Ermessen auszuüben und Ihren Antrag zu bearbeiten.

Gemäß § 9 Sozialgesetzbuch X gilt, dass das Verwaltungsverfahren an keine bestimmte Form gebunden ist, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Dies heißt, dass ein Antrag auf eine Leistung der Arbeitsagentur auch formlos sowie auch mündlich erfolgen kann. Sofern die Arbeitsagentur weitere Daten oder ein konkretes Formblatt benötigt, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Zu empfehlen ist aus Beweiszwecken mindestens ein formloser schriftlicher Antrag. Zudem gilt nach § 20 Sozialgesetzbuch X Absatz 3, dass die Behörde zur Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen verpflichtet ist.

Ergeben sich weitere Fragen zum Gründungszuschuss, können Sie das Infotelefon zur Arbeitsmarktpolitik, von Montag-Donnerstag von 08:00-20:00 Uhr unter 030 221911003 anrufen.

Sie können sich aber über die Internetseite www.foerderdatenbank.de informieren, ob für Sie andere Fördermöglichkeiten zur Existenzgründung bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.

Quelle: Sylvia Reimers
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2016

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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