Antwort
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der Gründungszuschuss kann auch von jemanden beantragt werden, der sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beendet hat. Sollte in diesem Fall eine Sperrzeit eintreten und erfolgt die Gründung schon während einer Sperrzeit, ist die Gewährung des Gründungszuschusses erst nach Ablauf der Sperrzeit möglich.
Da der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung ist, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall über die Gewährung dieser Leistung. Einen Antrag auf den Gründungszuschuss können Sie natürlich stellen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.
Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta4/~edisp/l6019022dstbai444940.pdf
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2018
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