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Gründungszuschuss: Minderung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs?

Frage

Ist das rechtens, dass mir von der Arbeitslosenzeit die sechs Monate aufgrund der Gründerzuschusses abgezogen werden? Vor meiner Selbständigkeit hatte ich noch elf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Sechs Monate war ich selbständig mit einem Reisebüro und wegen der Corona-Situation musste ich schließen. Im jetzigen Bescheid auf Arbeitslosengeld I sind mir nur fünf Monate berechnet. Telefonisch hat mir der Mitarbeiter erklärt: 11 Monate minus 6 = 5. Ist das rechtens?

Antwort

Der Bezug des Gründungszuschusses führt zu einer Minderung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs. Gesetzliche Grundlage ist der § 148 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Im Absatz 1 Punkt 8 des § 148 ist aufgeführt, dass die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sich um die Anzahl von Tagen mindert, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist. Hatten Sie also bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf elf Monate Arbeitslosengeld, so verbleibt nach dem sechsmonatigen Bezug des Gründungszuschusses, wie von Ihnen beschrieben, ein Restanspruch von fünf Monaten.

Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Stand:
November 2020

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