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Gründungszuschuss beantragen?

Frage

Im Zusammenhang mit dem Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit habe ich folgende Fragen: 1. Momentan beziehe ich Krankengeld und werde im März 2018 ausgesteuert. Da ich - rein theoretisch - zu diesem Zeitpunkt noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, möchte ich mich erkundigen, ob ich mich zunächst kündigen lassen muss, um einen Antrag auf einen Gründungszuschuss zu stellen oder ob der Anspruch auf ALG I, der in meinem Fall nach der Aussteuerung geltend gemacht werden kann, ausreicht? 2. Da der Gründungszuschuss für 6 Monate gezahlt werden würde, stellt sich mir die Frage, ob ein Anspruch auf den Betrag des ALG I (ohne den Zuschuss in Höhe von 300 Euro) verfällt, wenn ich kurz nach Beginn meiner Arbeitslosigkeit gründe? Konkret: Soll ich das genaue Datum der Gründung auf den Tag legen, an dem noch 151 Tage Restanspruch bestehen oder kann ich auch schon vorher gründen, ohne meinen einjährigen Anspruch auf ALG I zu verlieren?

Antwort

Arbeitslos im Sinne der gesetzlichen Grundlagen (Sozialgesetzbuch III) ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich zudem bemüht die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Ist dies gegeben, so kann ein Antrag auf den Gründungzuschuss gestellt werden. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Nach § 93 Abs.: 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn der Antragsteller zudem bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt. Wird der Gründungszuschuss gewährt, mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung selbst erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Bei weiterführenden Fragen können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030 - 221911 003 (montags bis donnerstags von 08:00 bis 20:00 Uhr) wenden.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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