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Gründungszuschuss: bleibt Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen?

Frage

Ich mache mich aktuell selbständig und frage mich, ob ich überhaupt einen Antrag auf Gründerzuschuss stellen sollte. Insbesondere interessiert mich die Frage, ob der Gründerzuschuss das ALG „verbraucht"? Sprich - ich habe zwölf Monate Anrecht auf ALG I, beziehe nach sieben Monaten den Gründerzuschuss für sechs Monate, kann hiernach erneut ALG I (im Notfall) bezogen werden? Sind noch fünf Monate ALG I übrig?

Antwort

Durch den Gründungszuschuss wird Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht, es sei denn Sie haben noch einen Restanspruch.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III. Dort heißt es: „Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um ... die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist."

Sollten Sie beispielsweise bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nur noch 150 Tage (fünf Monate) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und beziehen Sie für sechs Monate den Gründungszuschuss, würde kein Restanspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestehen.

Bitte wenden Sie sich zur individuellen Klärung an Ihre zuständige Agentur für Arbeit.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
Juni 2020

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