Antwort
Melden Sie sich nach Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitslos, so würde die Arbeitsagentur erst mal eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung prüfen. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne einen wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass Sie die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein anderes, als das zu einer Sperrzeit führende Verhalten, nicht zugemutet werden kann.
Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage der Sperrzeit. Wird eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für eine Dauer von zwölf Wochen festgelegt, vermindert sich der Anspruch mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 SGB III).
Während einer bestehenden Arbeitslosigkeit haben Sie die Möglichkeit eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb von unter 15 Stunden in der Woche auszuüben.
Bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit kann die Arbeitsagentur Sie mit dem Gründungszuschuss fördern. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach §93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.
Nach § 93 Abs. 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:
- bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
- der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
- ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen.
Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.
Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.
Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.
Erfolgt die Gründung schon während einer Sperrzeit oder einer Ruhenszeit, ist die Gewährung des Gründungszuschusses erst nach Ablauf der Sperrzeit/ Ruhenszeit möglich. Sollte die Agentur für Arbeit Ihnen eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe geben, ist die Förderung erst nach Ablauf der Sperrzeit möglich.
Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter www.arbeitsagentur.de
Für weitere Fragen steht Ihnen auch das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Tel.-Nr. 030 221 911 003 zur Verfügung.
Förderprogramme können sowohl von Existenzgründern als auch von bestehenden Unternehmen in Anspruch genommen werden. Förderprogramme werden sowohl vom Bund als auch den Bundesländern angeboten. Die Förderungen können sowohl in Form von Zuschüssen, Darlehen oder auch Bürgschaften vergeben werden. Jedes Förderprogramm hat eine eigene Richtlinie in der u.a. die Anspruchsvoraussetzungen geregelt sind. Finanzierung von Investitionen erfolgt in der Regel über Darlehensförderprogramme. Informationen zu den Fördermöglichkeiten zur Finanzierung von Investitionen finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite der KfW: www.kfw.de
Sie können sich über die Internetseite www.foerderdatenbank.de informieren, welche weiteren Fördermöglichkeiten für Sie bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.
Quelle: Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2016
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