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Nebenberuflich selbständig: Gründungszuschuss beantragen?

Frage

Ich habe eine Texter-Ausbildung absolviert und arbeite seit 1,5 Jahren bei meinem jetzigen Arbeitgeber. In dieser Zeit war ich nebenberuflich selbständig. Wenn mich mein Arbeitgeber kündigt, kann ich mich beim Arbeitsamt um den Gründungszuschuss bewerben oder geht das nicht, weil es ja diese Tätigkeit ja schon nebenberuflich ausübe bzw. sieht das Amt meine Tätigkeit überhaupt als nebenberuflich an, da ich ja MwSt. abführe?

Antwort

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich gilt jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Nach § 93 Abs. 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:

  1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt,
  2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in der ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.

Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden.

Üben Sie bereits vor Antragstellung die selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb aus, so ist die Agentur für Arbeit berechtigt die Förderung gesondert zu prüfen.

Hintergrund ist die Tatsache, dass der Gründungszuschuss zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung gezahlt wird. Bei einer Betriebsübernahme bzw. einer bestehenden Tätigkeit im Nebenerwerb kann jedoch schon mit Einnahmen gerechtet werden. Daher erfolgt hier eine Prüfung der Notwendigkeit eines Gründungszuschusses.

Dieser Grundsatz geht aus den Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit zum § 93 (Gründungszuschuss) SGB III hervor.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Februar 2019

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