Antwort
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach §93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden.
Nach § 93 Abs. 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:
- bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
- der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
- ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Der Gründungszuschuss kommt insofern für Sie nicht in Frage. Falls Sie jedoch beim Jobcenter gemeldet sind und Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024: Bürgergeld) beziehen, können „Einstiegsgeld“ und „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ beantragt werden.
Das „Einstiegsgeld“ ist eine Leistung nach § 16 b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Das „Einstiegsgeld“ kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das „Einstiegsgeld“ erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das „Einstiegsgeld“ bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024: Bürgergeld). Das „Einstiegsgeld“ wird nicht auf das Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024: Bürgergeld) angerechnet.
Gefördert wird die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit oder die Umwandlung einer bisher nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit. Bei der Bemessung der Höhe und der Dauer des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem „Einstiegsgeld“ eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich.
Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Selbständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Dabei ist die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ausgeschlossen.
Bei weiteren Fragen zu Leistungen aus der Arbeitsförderung, können Sie sich an das Bürgertelefon „Arbeitsmarktpolitik“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden unter 030 221 911 003.
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
August 2020
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