Antwort
Für die vorübergehende Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wurde der § 421d im SGB III eingefügt. Danach verlängert sich für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.
Da die Verlängerung erst eintritt, wenn sich der Anspruch auf das Arbeitslosengeld auf einen Tag gemindert hat, können Sie so nicht auf die 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld kommen, die Sie für den Gründungszuschuss benötigen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema nutzen Sie gerne das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung unter 030 221 911 003.
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
Oktober 2020