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Unternehmensgründung vor Förderbeginn?

Frage

Vor Förderbeginn darf keine Unternehmensgründung erfolgen bzw. keine Kapitalgesellschaft gegründet sein. Ist es erlaubt bei Förderbeginn bereits eine GmbH in Gründung (i.G.) bzw. eine Vor-GmbH gegründet zu haben, die noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist?

Antwort

Für die rechtzeitige Antragstellung ist die beihilferechtliche Grundlage Ihres KfW-Förderdarlehens entscheidend. Die Beihilfe, die Ihrem KfW-Förderdarlehen zugrunde liegt, können Sie dem jeweiligen Produktmerkblatt entnehmen.

Für KfW-Förderdarlehen, die nach der „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO) vergeben werden, gilt: Die rechtzeitige Antragstellung ist gegeben, wenn Sie den Kreditantrag vor Vorhabensbeginn bei einem Finanzierungspartner ausgefüllt und unterzeichnet haben (förmlicher Antrag).

Für KfW-Förderdarlehen, die nicht nach der AGVO vergeben werden (z.B. „De-minimis“-Beihilfen), gilt: Die rechtzeitige Antragstellung ist gegeben, wenn Sie vor Beginn der Maßnahme ein konkretes, bei einem Finanzierungspartner aktenkundig gemachtes Gespräch über die Beantragung der KfW-Förderdarlehen geführt haben.

Danach können Sie mit dem Investitionsvorhaben beginnen, wenn der Kreditantrag innerhalb von drei Monaten nach Vorhabensbeginn der KfW vorliegt.

Als Vorhabensbeginn gilt, wenn Sie erste wesentliche Verpflichtungen mit finanzieller Bindung eingehen, z.B. die Bestellung von Maschinen oder die Unterzeichnung eines Kaufvertrages. Die Gründung des Unternehmens ist nicht förderfähig.

Quelle:
KfW Bankengruppe
KfW-Infocenter
Servicerufnummer: 0800 539 9001 (kostenfrei)
infocenter@kfw.de
www.kfw.de

Stand:
Juni 2020

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