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Selbständig im Nebenerwerb: freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Frage

Ich habe zum 01.01.2021 meine Vollzeitstelle auf 50 Prozent Rahmenarbeitszeit (RAZ) reduziert und habe in der freigewordenen Stelle meine nebenberufliche Selbstständigkeit begonnen. Dafür habe ich einen Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung gestellt. Doch dieser wurde abgelehnt. Da ich nicht doppelt versichert sein kann. Aber was ist, wenn ich zu 100 Prozent RAZ in die Selbstständigkeit gehe, habe ich dann noch Anspruch auf Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Antwort

Das Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 28a SGB III gemäß § 28a SGB III können Selbständige, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, grundsätzlich beantragen.

Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie haben innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z. B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld). Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.

Da Ihr Arbeitsverhältnis wahrscheinlich immer noch sozialversicherungspflichtig ist (über 450 Euro monatlich), sind Sie weiterhin durch Ihr Arbeitsverhältnis arbeitslosenversichert (§ 25 Abs. 1 SGB III). Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist daher nicht nötig und ausgeschlossen.

Wenn Sie sich dazu entschließen sollten, sich hauptberuflich selbstständig zu machen und nur noch eine geringfügige Tätigkeit bis 450 Euro monatlich ausüben oder gar keinem Arbeitsverhältnis nachgehen, können Sie einen Antrag stellen. Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der (hauptberuflichen) Tätigkeit gestellt werden. In den Fällen, in denen der Antrag aufgrund einer vorrangigen Versicherungspflicht nicht gestellt werden kann, beginnt die Frist von 3 Monaten nach Wegfall des vorrangigen Arbeitsverhältnisses (§ 28a Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Februar 2021

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