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Altenpflege anbieten: Kundenakquise?

Frage

Ich bin von Beruf Altenpflegerin und Diplom-Pflegewirtin. Seit Herbst 2020 bin ich in Rente (nach 35 Jahren Altenpflege-Berufserfahrung). Ab 01.01.2020 möchte ich mich in der Altenpflege selbständig machen. Meine Geschäftsidee sind Dienstleistungsangebote - z.B. Betreuungsangebote für eine gehobene Zielgruppe älterer Menschen zu Hause anzubieten, d.h. Einzelbetreuung und beratend zur Seite zu stehen bei eingetretener Pflegebedürftigkeit oder auftretender Demenz, Beratung bei Wohnungsfragen zwecks Barrierefreiheit oder Umzug. Könnten Sie mir Vorschläge unterbreiten, wie ich an Kunden kommen könnte?

Antwort

Bevor Sie sich selbständig machen, empfehle ich Ihnen eine (einfache) Marktanalyse zu erstellen und sich Gedanken über Ihr Angebot zu machen. Häufig ist es leichter mit einem klaren Profil und mit einem (oder zwei) Schwerpunkten, Ihr Dienstleistungsangebot geht von Pflege bis zur Beratung in Fragen der Barrierefreiheit, in die Selbständigkeit zu gehen und Kunden zu gewinnen. Wenn Sie sich damit etabliert haben, dann können Sie Ihr Angebot erweitern.

Die Pflegeberatung unterliegt in Deutschland einigen Besonderheiten.
Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege­Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung.

Sobald Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen gestellt haben, bietet Ihnen die Pflegekasse entweder unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin an, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder stellt Ihnen einen Beratungsgutschein aus, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen dieser zulasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelöst werden kann.

Die Pflegeberatung ist kostenlos.
Die Pflegekassen können die mit der Pflegeberatung verbundenen Aufgaben selbst wahrnehmen oder auch auf Dritte übertragen. Sofern Pflegestützpunkte in den Bundesländern eingerichtet sind, muss die Beratung auch dort vorgehalten werden und eine Abstimmung mit den anderen, am Betrieb des Pflegestützpunkts beteiligten Akteuren, wie etwa den Kommunen, vorgenommen werden. Auch in Hessen gibt es eine Reihe von Pflegestützpunkten.

Die Zulassung von Beratungsstellen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI erfolgt durch die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen. Der landesweit einheitliche Vergütungssatz für Beratungsstellen im Jahr 2020 beträgt 75 Euro.

Ich empfehle Ihnen sich mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen in Verbindung zu setzen. Dort kann man Ihnen sagen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um als Beratungsstelle anerkannt zu werden bzw. welche Möglichkeiten Sie haben für eine Beratungsstelle, als „Dritte“ tätig zu werden.
Darüber hinaus können Sie auch das Gespräch mit einem Pflegestützpunkt in Ihrer Kommune suchen.

Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung

Stand:
Oktober 2020

Tipps der Redaktion:

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