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Ausländische Studentin: geringfügige Beschäftigungen plus freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin Studentin und übe zwei geringfügige Beschäftigungen aus, die unter 450 Euro/Monat (seit Januar 2024 liegt der Betrag einer geringfügige Beschäftigung bei 538 Euro) liegen. Nun möchte ich nebenbei als freiberufliche Übersetzerin arbeiten. Mit dieser Tätigkeit würde mein Gehalt von 450 Euro/Monat (seit Januar 2024 liegt der Betrag einer geringfügige Beschäftigung bei 538 Euro) wahrscheinlich nicht übersteigen. Hinsichtlich der Notwendigkeit die Krankenversicherung über meine Tätigkeit zu informieren, möchte ich etwas fragen. Ich bin bei keiner deutschen Krankenkasse angemeldet, da meine europäische Versicherungskarte (EHIC) als Studentin und Minijobber bisher ausgereicht hat. Darf ich als Freiberuflerin meine EHIC-Karte weiter benutzen oder muss ich zwangläufig eine deutsche Krankenversicherung haben? In diesem Fall würden die Kosten einer deutschen Krankenversicherung höher als meine Gewinne sein und ich würde daher darauf verzichten.

Antwort

Informationen zu Fragen des über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Telefon: +49-228-9530-0
Fax: +49-228-9530-600
E-Mail: post@dvka.de
Internet.

Die DVKA befasst sich insbesondere mit Fragestellungen, die sich aus den EG-Regelungen über soziale Sicherheit und den Abschluss von Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung ergeben. Sie kooperiert hierzu mit Institutionen in über 40 Ländern.

Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)

Stand:
Juni 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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