Antwort
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind regelmäßig selbständig, sofern Sie nach außen hin erkennbar als Gesellschafterinnen und Gesellschafter für die Firma haften.
Auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind grundsätzlich selbständig, sofern der Gesellschaftsvertrag keine gegenteiligen Regelungen enthält.
Wenn Sie eine GmbH gründen, so sind Sie als mitarbeitender Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH nur dann als selbständig anzusehen, wenn Sie mehr als 50% der Geschäftsanteile besitzen und somit die Geschicke der Firma maßgeblich bestimmen. Haben Sie kraft ihres Anteils am Stammkapital hingegen keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, nehmen funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teil und erhalten für ihre Beschäftigung entsprechendes Arbeitsentgelt, stehen Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und eine Selbständigkeit liegt nicht vor.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
Juni 2020
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