Antwort
Wenn Sie in Deutschland ein Unternehmen gründen, ist es generell notwendig jede Tätigkeit anzuzeigen die auf eigene Rechnung, auf Dauer (nicht nur einmalig, sondern mit Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Anmeldung einer Selbständigkeit kann je nach Art der Tätigkeit auf unterschiedliche Art erfolgen. Zum einen gibt es die Freiberufler, die ihre Selbständigkeit beim Finanzamt anmelden und zum anderen gibt es Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden.
Auf Grund der allgemeinen Versicherungspflicht, muss auch ein Selbständiger eine Kranken- und Pflegeversicherung inne haben. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist daher der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Sie können eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortführen oder sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten bei Ihrer zuständigen Krankenkasse anzuzeigen. Über die Höhe der Beiträge sollten Sie sich mit Ihrer zuständigen Krankenkasse verständigen. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66-01 wenden.
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Außerdem benötigen Sie eine Betriebsnummer, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen wollen. Diese ist bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit, zu beantragen. Um einen entsprechenden Kontakt herzustellen, können Sie sich an die Arbeitgeberhotline der Bundesagentur unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 4 555520 wenden.
Desweiteren haben Arbeitgeber den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses im Gebäudereinigungsgewerbe, spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 28a Absatz 4 SGB IV, zu melden.
Für weitere Recherchen schlage ich Ihnen vor, sich über die folgende Internetseite über die Gründungsvoraussetzungen in Deutschland zu informieren: http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/inhalt.html
Für steuerrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt vor Ort oder an einen Steuerberater.
Quelle: Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2016
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