Antwort
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an einer Existenzgründung in Deutschland. „Make it in Germany“ stellt interessierten Personen im Ausland u.a. Informationen zur Existenzgründung in Deutschland zur Verfügung.
Wenn Ihr Mann in Deutschland ein Unternehmen gründen möchte, müssen zunächst folgende Regelungen zu Visa und Aufenthalt beachtet werden:
Nicht-EU-Bürger benötigen für die Gründung eines eigenen Unternehmens eine Aufenthaltserlaubnis, die ihnen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt. Dies kann eine Aufenthaltserlaubnis nach §21 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis sein. Wenn die Person noch nicht in Deutschland lebt, muss sie zunächst bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland ein Visum zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit beantragen. Informationen zum Visumverfahren finden Sie auch auf Make it in Germany.
Für die Beantragung eines Visums müssen in der Regel mehrere Kriterien erfüllt werden. Dies hängt davon ab, ob der Antragssteller als Freiberufler arbeiten (Freiberufler) oder als selbständiger Unternehmer ein Unternehmen gründen (Gewerbe) möchte. Die Tätigkeit als Freiberufler oder Selbständiger macht einen Unterschied hinsichtlich bestimmter Formalitäten und hat Auswirkungen auf die Rechtsform Ihres Unternehmens. Lesen Sie mehr über die zwei verschiedenen Möglichkeiten der Unternehmensgründung.
Darüber hinaus gelten für Sie als Selbständiger die gleichen Anforderungen wie für Deutsche, um als Freiberufler zu arbeiten.
Bei weiteren Fragen zum Thema Visa und Aufenthaltsrecht helfen Ihnen gerne auch die Experten der „Hotline Leben und Arbeiten“ in Deutschland weiter und beraten Sie kostenfrei auf Deutsch und Englisch.
Weitere Informationen zur Anmeldung Ihres Vorhabens finden Sie auf „Make it in Germany“.
Wir wünschen Ihnen und Ihrem Mann bei seinem Vorhaben viel Erfolg!
• Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.
Quelle: Michaelle Nintcheu
Projekt „Make it in Germany“
www.make-it-in-germany.com
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
September 2020
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