Antwort
Sie können eine offene Handelsgesellschaft (OHG) gemäß der §§ 105 ff HGB (Handelsgesetzbuch) mit drei Gesellschaftern in Deutschland gründen, bei denen ein Gesellschafter kein deutscher Staatsangehöriger ist. Der Gesellschaftszweck des Importes von Produkten aus Mexiko und deren Vertrieb in Deutschland kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart und als Geschäftsgegenstand in das Handelsregister eingetragen werden, wobei in diesem Zusammenhang für die Geschäftstätigkeit alle internationalen und nationalen Gesetze und Rechtsbestimmungen beachtet werden müssen. Es ist möglich, dass einer der Gesellschafter mexikanischer Staatsangehöriger ist.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 114 Absatz 1 HGB (Handelsgesetzbuch) ist jeder OHG-Gesellschafter mit Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 125 HGB zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet und darf allein alle Rechtsgeschäfte für die OHG vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, vergleiche auch die §§ 115, 116 HGB. Das gesetzliche Leitbild ist eigentlich, dass es sich bei einer OHG um einen Zusammenschluss gleichberechtigter Partner handelt. Sie können – sofern der mexikanische Gesellschafter damit einverstanden ist - davon abweichend im Gesellschaftsvertrag gemäß § 114 Absatz 2 HGB regeln, was Ihr Wunsch ist, nämlich dass der mexikanische Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein soll und die Geschäftsführung somit nur bei den zwei deutschen Gesellschaftern liegen soll. Ob das sinnvoll ist, wenn der mexikanische Gesellschafter in Mexiko Einkaufsverträge für die geplante OHG abschließen soll, wäre von Ihnen zu überlegen. Der Ausschluss eines Gesellschafters von der Geschäftsführung muss in das Handelsregister eingetragen werden, vergleiche § 107 HGB, und im Rechtsverkehr muss auf der Webseite und auf allen Signaturen in Mails, Geschäftspapieren, Verträgen, Rechnungen etc. klar und deutlich erkennbar sein, wer berechtigt ist, für die OHG Geschäfte abzuschließen.
Bei der Aufnahme der personenbezogenen Daten des mexikanischen Gesellschafters beim Notariat in Deutschland für die notarielle Anmeldung der OHG beim Handelsregister wird der mexikanische Gesellschafter anwesend sein müssen, vergleiche § 108 HGB, es sei denn, der Notar, der die Anmeldung vornehmen wird, sieht eine Möglichkeit, dass das nicht erforderlich ist, z.B. über eine von der deutschen Botschaft in Mexiko beglaubigte Personalienfeststellung und Zustimmungserklärung des mexikanischen Gesellschafters zum Gesellschaftsvertrag und allen Errichtungsdokumenten in einer Spezialurkunde, die dann zweisprachig erstellt wird. Am besten klären Sie dies mit dem Notariat direkt ab.
Welche Bestimmungen für die Einreise des mexikanischen Gesellschafters nach Deutschland für die Teilnahme an der Gründung der Gesellschaft gelten, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren und für Heimatschutz und der untergeordneten zuständigen Ämter und Behörden wie dem Auswärtigem Amt, wo Sie weiterführende Informationen finden, z.B. auf folgenden Seiten:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/einreise-und-aufenthalt/einreise-und-aufenthalt-node.html
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/visa/207794
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/schengenvisa
Soweit ersichtlich – ohne Gewähr – benötigen mexikanische Staatsangehörige aktuell für einen Kurzaufenthalt zu geschäftlichen Zwecken bis zu 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten in Deutschland kein Geschäftsvisum (Business visum), da Mexiko im Schengenabkommen Mitglied ist. Voraussetzung ist allerdings, dass vom mexikanischen Staatsangehörigen keine Erwerbstätigkeit in Deutschland erbracht wird.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/staatenliste-zur-visumpflicht/207820
https://www.germany-visa.org/de/benoetige-ich-ein-visum-fuer-kurzaufenthalte-in-deutschland/
Es gibt für Einreisen in die Europäische Union ab dem November 2023 das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem, das ETIAS genannt wird, das die Beantragung von Visa ab dem 1.1.2023 ermöglicht, dort würde der mexikanische Gesellschafter dann seine Angaben eintragen und prüfen, ob er von der Visumspflicht befreit ist, wenn er erst ab November 2023 die Reise nach Deutschland unternehmen wird.
https://www.germany-visa.org/de/etias/
Am besten erkundigt sich der mexikanische Gesellschafter parallel in Mexiko, welche gesetzlichen Bestimmungen für seine geschäftliche Reise in die EU und wieder zurück nach Mexiko zur Anwendung kommen.
Zu allen steuerlichen Themen ist es das Beste, wenn Sie die Rechtslage im Steuerrecht durch eine auf deutsches Steuerrecht und auf mexikanisches Steuerrecht spezialisierte Steuerberaterkanzlei oder durch Steuerberaterbüros in Deutschland und in Mexiko prüfen lassen, da es immer auf die individuellen Einzelumstände bei der Gesellschaft und den Gesellschaftern ankommt und die internationalen Regelungen bei grenzüberschreitenden Einkünften und deren Besteuerung in der jeweils aktuellen Fassung zu prüfen sind.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stand:
September 2022
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